Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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und andere Kosten zu entrichten, soweit sie nicht durch den Verkauf des Pakets 
gedeckt werden. 
1v Weigert er sich, die Gebühr von 20 Pfennig (u0 zu zahlen, so wird seiner 
etwaigen Bestimmung ungeachtet die Sendung an ihn zurückgesandt. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht inner- 
halb 7 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung bei der Postanstalt abgibt, 
die ihm die Unbestellbarkeitsmeldung zugestellt hat. 
vV Ist bei Sendungen, die schnell verderben, nach Ansicht der Bestimmungs- 
Postanstalt zu befürchten, daß der Inhalt auf dem Rückweg verdirbt, so wird 
von der Rücksendung abgesehen und der Inhalt für Rechnung des Absenders 
verkauft. - 
vIDerGruudderRücksendungoderdcsVerkaufswirdaufdemBriefe 
oder auf der Paketkarte usw. vermerkt. 
vn Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen mit Ausnahme der im Abs.1 
unter 6 bezeichneten nicht geöffnet sein. Hat eine mit dem Empfänger gleich- 
namige Person irrtümlich einen Brief geöffnet, so ist tunlichst dahin zu wirken, 
daß sie dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite bescheinigt. 
VInl Bei zurückzusendenden Paketen und Wertbriefen ist Porto, Reichs- 
abgabe und Versicherungsgebühr auch für die Rücksendung zu entrichten; der 
Portozuschlag von 10 Pfennig wird jedoch nicht erhoben. Bei anderen Sendungen 
findet kein neuer Portoansatz statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftrags- 
gebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden nicht noch 
einmal berechnet. Dagegen wird für dringende Pakete die Gebühr von 1 Mark 
noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat, daß das Paket 
auch bei der Rücksendung als „Dringend“ behandelt wird. · 
Behandlung unbestellbarer und unzulässiger Postsendungen am Aufgabeort oder am Wohnort 
des Absenders 
§ 46. 1 Die als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgelangten sowie 
die als unzulässig von der Postbeförderung ausgeschlossenen Sendungen werden 
an den Absender zurückgegeben. Wohnt er nicht am Aufgabeorte, so werden sie 
ihm nach den Bestimmungen des & 44 ½V nachgesandt. 1lerschreiten Briefe, die 
ursprünglich nach der Ortsgebühr freigemacht waren, den Geltungsbereich der 
Ortsgebühr, so unterliegen sie der Ferngebühr 44 r). 
Die Aushändigung an den Absender geschieht nach denselben Vorschriften 
wie an den Empfänger. Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die zu er- 
hebende Bestellgebühr angerechnet, aber nicht erstattet, weder wenn die Sendung 
abgeholt wird, noch wenn es die am Aufgabeorte zu erhebende Gebühr übersteigt. 
im Kann die Post am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird 
die Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirektion eingesandt und dort nötigenfalls
	        
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