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werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als nichtfreigemacht
oder unzureichend freigemacht behandelt.
i# Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr usw. nicht aus, so hat
der Empfänger das Nachschußporto zu zahlen, das bei Bruchpfennigen auf volle
Pennige aufwärts abgerundet wird. Wird die Nachzahlung verweigert, so gilt
dies bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen vom Ausland
als Verweigerung der Annahme. Bei unzureichend freigemachten Wert= und
Einschreibsendungen sowie bei unzureichend freigemachten Paketen aus dem In-
land kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn
er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag
zmückgibt. Den Fehlbetrag hat alsdann der Absender zu entrichten.
Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung oder kann er
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht
zurücknehmen will, verpflichtet, das Porto, die Reichsabgabe und die Gebühren
zu zahlen. Dies gilt auch für die Nachsendung, wenn sie der Absender nicht
ausgeschlossen hatte (G 44 u)h.
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind,
ist kein Porto und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet.
Dasselbe gilt von beschädigten Sendungen, deren Annahme der Empfänger ver-
weigert, wenn die Post den Schaden zu vertreten hat.
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, wenn nicht
der unter in bezeichnete Fall vorliegt, zur Jahlung des Portos, der Reichs-
abgabe und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe
der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto und Reichsabgabe für
Sendungen, die nachträglich als unzureichend freigemacht erkannt werden, hat
der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Jahlung ablehnt.
Reichs- oder Staatsbehörden können nach der Annahme und Offnung einer
Sendung das Porto und die Reichsabgabe vom Absender durch die Post einziehen
lassen; dazu bedarf es bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrags,
bei anderen Sendungen der Rückgabe der Umschläge.
VIUs Für die Stundung von Portobeträgen usw. ist monatlich eine Gebühr
zu entrichten, die 5 Pfennig für jede volle oder angebrochene Mark, mindestens aber
50 Pfennig beträgt. Sie fällt aus, wenn kein Porto zu stunden war. Die Post
ist zur Stundung nicht verpflichtet.
VIn Befördert die Post auf Antrag des Beteiligten verschlossene Taschen
zur Justellung der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm ab-
zusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen, so wird dafür eine
Gebühr von 50 Pfennig monatlich erhoben.