Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung versehen und als nichtfreigemacht 
oder unzureichend freigemacht behandelt. 
i# Reicht die am Abgangsort entrichtete Gebühr usw. nicht aus, so hat 
der Empfänger das Nachschußporto zu zahlen, das bei Bruchpfennigen auf volle 
Pennige aufwärts abgerundet wird. Wird die Nachzahlung verweigert, so gilt 
dies bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sendungen vom Ausland 
als Verweigerung der Annahme. Bei unzureichend freigemachten Wert= und 
Einschreibsendungen sowie bei unzureichend freigemachten Paketen aus dem In- 
land kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn 
er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag 
zmückgibt. Den Fehlbetrag hat alsdann der Absender zu entrichten. 
Verweigert der Empfänger die Annahme einer Sendung oder kann er 
nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht 
zurücknehmen will, verpflichtet, das Porto, die Reichsabgabe und die Gebühren 
zu zahlen. Dies gilt auch für die Nachsendung, wenn sie der Absender nicht 
ausgeschlossen hatte (G 44 u)h. 
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, 
ist kein Porto und keine Reichsabgabe zu zahlen; gezahlte Beträge werden erstattet. 
Dasselbe gilt von beschädigten Sendungen, deren Annahme der Empfänger ver- 
weigert, wenn die Post den Schaden zu vertreten hat. 
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, wenn nicht 
der unter in bezeichnete Fall vorliegt, zur Jahlung des Portos, der Reichs- 
abgabe und der Gebühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Rückgabe 
der Sendung nicht befreien. Nachforderungen an Porto und Reichsabgabe für 
Sendungen, die nachträglich als unzureichend freigemacht erkannt werden, hat 
der Absender zu berichtigen, wenn der Empfänger die Jahlung ablehnt. 
Reichs- oder Staatsbehörden können nach der Annahme und Offnung einer 
Sendung das Porto und die Reichsabgabe vom Absender durch die Post einziehen 
lassen; dazu bedarf es bei Postkarten und Paketen eines schriftlichen Antrags, 
bei anderen Sendungen der Rückgabe der Umschläge. 
VIUs Für die Stundung von Portobeträgen usw. ist monatlich eine Gebühr 
zu entrichten, die 5 Pfennig für jede volle oder angebrochene Mark, mindestens aber 
50 Pfennig beträgt. Sie fällt aus, wenn kein Porto zu stunden war. Die Post 
ist zur Stundung nicht verpflichtet. 
VIn Befördert die Post auf Antrag des Beteiligten verschlossene Taschen 
zur Justellung der für ihn eingehenden oder zur Einlieferung der von ihm ab- 
zusendenden gewöhnlichen Briefsendungen und Zeitungen, so wird dafür eine 
Gebühr von 50 Pfennig monatlich erhoben.
	        
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