Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Abschnitt M 
Hersonenbeförderung 
1. Personenposten 
Meldung zur Reise 
& 51. 1 Meldungen zur Reise mit den Personenposten nehmen die Post- 
anstalten der Poststrecke entgegen. Ob sich Personen außerdem unterwegs an 
Haltestellen oder an beliebiger Stelle melden können, wird für jede Strecke be- 
sonders festgesetzt und im Postberichte (G 30 n) veröffentlicht. 
Die Meldung bei einer Postanstalt ist frühestens zulässig am Werktag 
vor der Reise und spätestens 
5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn im Hauptwagen 
oder in schon gestellten Beiwagen noch Platz ist, 
15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn infolge der 
Meldung erst Beiwagen bestellt werden müssen. 
Späteren Meldungen kann nur entsprochen werden, wenn dadurch die Abfahrt 
der Haupt= und Beiwagen nicht verzögert wird. 
m Phoostanstalten mit Beiwagengestellung können Meldungen nur dann wegen 
Platzmangels ablehnen, wenn zu einer Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur 
in beschränktem Umfang gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon 
vergeben oder unterwegs bei Ankunft der Post schon besetzt sind. 
V Postanstalten ohne Beiwagengestellung nehmen Meldungen nur unter 
dem Vorbehalt an, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden 
Beiwagen unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
V Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, tönnen Plätze 
nach einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit ver- 
geben werden, als sich bis zum Abgang der Post für die vorhandenen Plätze 
nicht Personen gemeldet haben, die darüber hinaus reisen wollen. Doch kann 
sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner 
Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt. 
. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn 
Mätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. 
vs Wer sich die Beförderung von einer Postanstalt ohne Beiwagengestellung 
oder von einer Haltestelle ab sichern will, muß sich bei der vorausliegenden Post- 
anstalt mit Beiwagengestellung melden und von da ab seinen Platz bezahlen. 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 181
	        
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