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Abschnitt M
Hersonenbeförderung
1. Personenposten
Meldung zur Reise
& 51. 1 Meldungen zur Reise mit den Personenposten nehmen die Post-
anstalten der Poststrecke entgegen. Ob sich Personen außerdem unterwegs an
Haltestellen oder an beliebiger Stelle melden können, wird für jede Strecke be-
sonders festgesetzt und im Postberichte (G 30 n) veröffentlicht.
Die Meldung bei einer Postanstalt ist frühestens zulässig am Werktag
vor der Reise und spätestens
5 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn im Hauptwagen
oder in schon gestellten Beiwagen noch Platz ist,
15 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit, wenn infolge der
Meldung erst Beiwagen bestellt werden müssen.
Späteren Meldungen kann nur entsprochen werden, wenn dadurch die Abfahrt
der Haupt= und Beiwagen nicht verzögert wird.
m Phoostanstalten mit Beiwagengestellung können Meldungen nur dann wegen
Platzmangels ablehnen, wenn zu einer Post Beiwagen überhaupt nicht oder nur
in beschränktem Umfang gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon
vergeben oder unterwegs bei Ankunft der Post schon besetzt sind.
V Postanstalten ohne Beiwagengestellung nehmen Meldungen nur unter
dem Vorbehalt an, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden
Beiwagen unbesetzte Plätze vorhanden sind.
V Bei Posten, zu denen keine Beiwagen gestellt werden, tönnen Plätze
nach einem vor der nächsten Postanstalt belegenen Zwischenorte nur insoweit ver-
geben werden, als sich bis zum Abgang der Post für die vorhandenen Plätze
nicht Personen gemeldet haben, die darüber hinaus reisen wollen. Doch kann
sich der Reisende einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner
Meldung das Personengeld bis zur nächsten Postanstalt bezahlt.
. Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn
Mätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind.
vs Wer sich die Beförderung von einer Postanstalt ohne Beiwagengestellung
oder von einer Haltestelle ab sichern will, muß sich bei der vorausliegenden Post-
anstalt mit Beiwagengestellung melden und von da ab seinen Platz bezahlen.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 181