Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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u Der Reisende muß den Fahrschein zurückgeben und den Empfang des 
erstatteten Betrags bescheinigen. 
Verhalten der Reisenden bei der Abreise 
& 55. Die Reisenden müssen rechtzeitig vor dem Posthaus oder an den 
sonst dazu bestimmten Stellen den Wagen besteigen, auch den Fahrschein als Aus- 
weis bei sich führen. Andernfalls können sie von der Mit= oder Weiterreise aus- 
geschlossen werden, ohne daß ihnen das Personengeld erstattet wird. Das Reise- 
gepäck wird in solchem Falle bis zu der Postanstalt befördert, auf die der Fahr- 
schein lautet, und dort aufbewahrt, bis die zurückgebliebene Person darüber 
bestimmt hat. 
Mätze der Reisenden 
& 56. 1 Die an demselben Orte zugehenden Reisenden haben in der Reihen- 
folge Anspruch auf die verfügbaren Plätze, in der sie sich zur Reise gemeldet 
haben und die aus der Nummer des Fahrscheins hervorgeht; unter den freien 
Plätzen des Hauptwagens steht ihnen hierbei die Wahl nach der Reihenfolge der 
Fahrscheinnummern frei. 
u Die Plätze im Hauptwagen sind mit Nummern versehen. In den Bei- 
wagen werden zuerst die Eckplätze und dann die Mittelplätze besetzt. 
m Gehen unterwegs Reisende ab, so können die Weiterfahrenden in die 
frei werdenden Plätze vorrücken. 
Die unterwegs hinzutretenden Personen stehen den früher zugestiegenen 
in der Platzfolge nach. - 
v Reisende nach Orten ohne Beiwagengestellung müssen, wenn durch ihren 
Abgang ein Beiwagen frei wird, in diesem Beiwagen Platz nehmen. 
VI Reisende, die der Postschaffner oder Postillion unterwegs an Orten 
ohne Postanstalt aufnimmt, stehen bei der Weiterreise über die nächste Post- 
anstalt hinaus den bei dieser bereits eingeschriebenen Reisenden im Platze nach. 
Vun Im Streitfall entscheidet der abfertigende Beamte und, wenn sich die 
Reisenden hiermit nicht zufrieden geben, der Vorsteher der Postanstalt, dessen 
Anordnung für sie, vorbehaltlich späterer Beschwerde, bindend bleibt. 
  
Mitnahme von Tieren 
157. Tiere dürfen in die Postwagen nicht mitgenommen werden. Hunde 
werden zugelassen, wenn die Mitreisenden nicht widersprechen. 
181“
	        
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