Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

—. 814 — 
Reisegepäck 
&58. 1 Die Reisenden können kleine Gepäckstücke und andere Ge genstänke 
geringen Umfanges, die sie unter ihrer Aufsicht mit sich führen wollen, im Personen- 
raum unterbringen, soweit es ohne Belästigung der anderen Reisenden möglich ist. 
Anderes Gepäck, das zur Versendung mit der Post geeignet sein muß 
1, 2, 5 und 6) ist der Postanstalt zur Verladung zu übergeben. An Stellen 
ohne Postanstalt kann es nur mitgenommen werden, soweit es ohne Aufenthalt, 
besonders ohne Offnung der Packräume und ohne Belästigung der übrigen 
Reisenden, untergebracht werden kann. An Orten mit Postanstalt darf das 
Reisegepäck nur am Postschalter aufgeliefert, nicht aber dem mitfahrenden Post- 
schaffner oder Postillion übergeben werden. 
m Reisegepäck mit Wertangabe muß vorschriftsmäßig verpackt, verschlossen 
und bezeichnet sein (& 15 und 16), den Vermerk „Reisegepäck““ tragen und in der 
Aufschrift die Wertangabe, den Namen des Reisenden und den Ort, bis zu dem 
die Einschreibung lautet, enthalten. 
Soweit das Reisegepäck nicht in den Personenraum mitgenommen oder 
unterwegs an Orten ohne Postanstalt zugeführt wird, muß es spätestens 15 
Minuten vor der Abfahrt bei der Postanstalt unter Vorzeigung des Fahrscheins 
eingelefert werden. Sonst ist auf Mitbeförderung nur zu rechnen, wenn der 
Abgang der Post durch die Annahme und Verladung nicht verzögert wird. Beim 
Ubergange von einer Post oder Eisenbahn auf eine unmittelbar anschließende Post 
wird das Gepäck umgeschrieben, solange der Reisende ohne Versäumnis der Post 
noch zur Weiterfahrt zugelassen werden kann. 
V Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck einen Gepäckschein, 
gegen dessen Rückgabe es ihm ausgeliefert wird. 
  
Uberfrachtporto und Versicherungsgebühr 
59. 11 Jedem Reisenden steht auf das der Post übergebene Reisegepäck 
ein Freigewicht von 15 Kilogramm zu. 
n Für jedes volle oder angebrochene Kilogramm darüber ist an Uberfracht- 
porto zu entrichten: 
1. bei Strecken bis 75 Kilometer 5 Pfennig, mindestens 25 Pennig, 
2. bei weiteren Strecken 10 Pfennig, mindestens 50 Pfennig. 
m An Versicherungsgebühr für Reisegepäck mit Wertangabe werden für 
jedes Stück ohne Unterschied der Cntfernung und unabhängig vom Gewichte 
5 Pfennig für je 300 Mark oder einen Teil von 300 Mark, mindestens aber 
10 Pfennig erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.