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Haben mehrere Reisende ihre Plätze auf einen Fahrschein genommen,
so ist das Freigewicht für die darauf vermerkte Anzahl von Personen nur dann
von dem Gesamtgewicht abzuziehen, wenn sie zu einer Familie oder zu einem
Hausstand gehören.
V Uberfrachtporto und Versicherungsgebühr werden nach denselben Grund-
sätzen erstattet wie Personengeld (6 54). «
Verfügung der Reisenden über das Reisegepäck unterwegs
( 60. 1 Den Reisenden kann die Verfügung über das der Post über-
gebene Reisegepäck nur während des Aufenthalts an Orten, wo sich eine Post-
anstalt befindet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet
werden.
u Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der voraus-
liegenden Postanstalt in Empfang nehmen.
Verhalten der Reisenden auf den Posten
& 61. 1 Die Reisenden stehen unter dem Schutze der Postbehörden.
u. Rauchen ist im Postwagen nur unter Justimmung der Mitreisenden
erlaubt.
m Bfficht der Reisenden ist es, die Anordnungen zur Aufrechthaltung der
Ordnung und der Sicherheit in den Posten und Wartezimmern zu befolgen.
Reisende, die dagegen verstoßen, kann — vorbehaltlich der Bestrafung nach den
Reichs- und Landesgesetzen — die Postanstalt, unterwegs der Postschaffner oder
Postillion, von der Mit- oder Weiterreise ausschließen und aus dem Wagen ent-
fernen. Erfolgt der Ausschluß unterwegs, so ist das Gepäck bei der nächsten
Postanstalt abzuholen. Personengeld und 1berfrachtporto wird in diesem Falle
nicht erstattet.
Wartezimmer der Postanstalten
& 62. 1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfnis Wartezimmer
unterhalten. Der Aufenthalt darin ist den Reisenden gestattet:
1. am Abgangsort eine Stunde vor dem Abgang,
2. auf der Reise mit derselben Post während der Abfertigung bei jeder
Postanstalt,
3. am Endpunkt eine Stunde nach der Ankunft,
4. beim Ubergang von einer Post auf eine andere während 3 Stunden.
n Personen, die Reisende zur Post begleiten oder auf die Ankunft einer
Post warten, kann der Aufenthalt ausnahmsweise gestattet werden.