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Artikel III
Die Verordnung über Mischung von Kunstdünger vom 17. Juni 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 539) wird aufgehoben. An ihre Stelle treten folgende
Bestimmungen:
Bei Mischungen von schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammonium-
sulfat mit Superphosphat oder mit aufgeschlossenem, stickstoffhaltigen, importierten
Guano tierischen Ursprunges darf der Gehalt an Stickstoff nicht weniger als
vier vom Hundert und nicht mehr als fünf vom Hundert, der Gehalt an wasser-
löslicher Phosphorsäure nicht weniger als fünf vom Hundert betragen.
Artikel IV
Die Vorschriften des Artikel I gelten mit Wirkung vom 27. Juni 1917 ab.
Im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. August 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
von Braun
Berichtigung
Im 621 der Verordnung über die Todeserklärung Kriegsverschollener in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 703)
ist statt „117 zu setzen „13“7.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.