Reichs- Gesetblatt
Jahrgang 1917
Nrr. 160
Inhalt: Verordnung über die Verfötterung von Hafer und Gerste. S. 875.
(Nr. 6032) Verordnung über die Verfütterung von Hafer und Gerste. Vom 10. Sep-
tember 1917.
A. Grund der 7 und 56 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917
vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) in Verbindung mit der Ver-
ordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung vom
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in der Fassung der Verordnung vom
18. August 1917 (Neichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt:
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In der Zeit vom 16. September bis 15. November 1917 einschließlich
dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betricbe aus ihren selbstgebauten Früchten
an Hafer sowie an Gemenge aus Hafer und Gerste zur Fütterung des im Be-
triebe gehaltenen Viehes verwenden:
1. für Pferde und Maultiere drei Pfund für den Tagj für schwer-
arbeitende Zugpferde mit Genehmigung des Kommunalverbandes daneben
eine Zulage bis-zu vier Pfund für den Tag;
2. für die zur Jucht verwendeten Juchtbullen je fünfzig Pfund für den
ganzen Zeitraum; "
3. für die zur Feldarbeit verwendeten Iugochsen und für die in Er-
mangelung anderer Spanntiere zur Feldarbeit verwendeten Zugkühe
unter Beschränkung auf zwei Kühe für den einzelnen Betrieb je einen
Zentner für den ganzen Zeitraum.
Außerdem dürfen Unternehmer landwirtschaftlicher Betricbe aus ihren
selbstgebauten Früchten an Hafer, an Gemenge aus Hafer und Gerste oder an
Gerste mit Genehmigung des Kommunalverbandes zur Fütterung an nachweislich
tragende oder säugende Zuchtsauen und an Eber, die zum Sprunge benutzt werden,
je einen Zentner für den ganzen Jeitraum verwenden. An andere Schweine, ins-
besondere an Mastschweine, darf Hafer, Gerste oder Gemenge nicht verfüttert werden.
Neichs-esebl. 1917. 184
Ausgegeben zu Berlin den 11. September 1917.