Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6043) Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe. Vom 20. September 1917. 
A## Grund der Verordnungen des Bundesrats über Papier, Karton und Pappe 
vom 15. September 1917 (Reichs- (Geebob, S. 835) und über Auskunftspflicht 
vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 604) wird folgendes bestimmt: 
1 
Wer mit Beginn des 8. Oktober 1917 Papier, Karton oder Pappe in 
Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen nach Maßgabe des 
anliegenden Fragebogens 1 anzuzeigen. 
Anzeigen nach Abs. 1 über Mengen, die sich mit Beginn des 8. Oktober 
1917 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem 
Empfange zu erstatten. 
Die Anzeigen haben getrennt nach Eigentümern und Lagerungsorten zu 
erfolgen. 
Wer Papier, Karton oder Pappe verbraucht, ist verpflichtet, den Verbrauch 
im letzten Geschäftsjahr nach Maßgabe des anliegenden Fragebogens 1 anzuzeigen. 
Schätzungsweise Angabe des Verbrauchs ist nur zulässig, wenn die genaue Er- 
mittlung mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten verbunden ist. 
* 3 
Kommunalbehörden sowie diejenigen Kriegsorganisationen, die von Reichs- 
oder Staatsbehörden mit der Durchführung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen beauf- 
tragt sind, haben ihre Bezüge und Bestände von Papier, Karton oder Pappe nach 
Maßgabe des anliegenden Fragebogens 2 anzuzeigen. 3 
4 
Die Durchführung der Erhebungen wird der Kriegswirtschaftsstelle für 
das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin übertragen. Die Fragebogen sind von 
dieser Stelle schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare anzufordern, und 
zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift des Anzeigepflichtigen versehenen 
Aktenbriefumschlags und unter Beifügung von Freimarken im Werte von dreißig 
Pfennig für je drei Fragebogen und fünfundzwanzig Pfennig für deren Ubersendung. 
5 
Die Fragebogen sind von dem Anzeigepflichtigen auszufüllen, zu unter- 
schreiben und der Kiiegswirtschaftsstelle bis zum 22. Oktober 1917 einschließlich 
einzusenden. 
Von jedem ausgefüllten Fragebogen hat der Anzeigepflichtige eine Abschrift 
zurückzubehalten und bis auf weitere Anordnung aufzubewahren. 
189“
	        
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