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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Olenm. S. sss.
(Nr. 6046) Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Schwefelsäure und Oleum. Vom
21. September 1917.
A- Grund des 9§ 5 der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft,
vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) wird bestimmt:
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Der Preis für Schwefelsäure und Oleum darf folgende Sätze nicht
übersteigen:
a) Gloversäure: 330 Mark für 1000 Kilogramm Schwefelinhalt im Er-
zeuguls, abzüglich 15 Mark für 10000 Kilogramm Crzeugnis in ab-
gelieferter Beschaffenheit;
b) helle Kammersäure sowie höhergradige Säure und Oleum: 470 Mark
für 1.000 Kilogramm Schwefelinhalt im Erzeugnis, abzüglich 45 Nark
für 1 000 Kilogramm Erzeugnis in abgelieferter Beschaffenheit.
Diese Preise gelten für unverrackte Ware frei Bahnstation der Erzeugungsstelle
und schließen die nach der Verordnung, betreffend die private Schwefelwirtschaft,
vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 761) zu entrichtende Umlage ein.
Der Preis für Abfallschwefelsäure darf nicht höher sen, als sich bei Zu-
grundelegung des Höchstpreises für Gloversäure unter Berücksichtigung der friedens-
üblichen Abschläge ergibt.
Dünne Kammersäure bis einschließlich 55 Grad Bé ist nach Abf. la
zu berechnen.
Insoweit als Schwefelsäure und Oleum für besondere Anwendungsfälle,
wie chemische Analysen, wegen ihrer besonderen Beschaffenheit im Frieden gegen-
über den für helle Kammersäure friedensüblichen Preisen mit Preisaufschlägen
belegt war, dürfen die friedensüblichen Aufschläge auf die im Abs. 1 unter b.
verzeichneten Preise berechnet werden.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 191
Ausgegeben zu Berlin den 22 September 1917.