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Die Verleger dieser Zeitungen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das
deutsche Jeitungsgewerbe auf ihre Kosten ein Pflichtexemplar jeder Ausgabe
durch die Post regelmäßig bestellgeldfrei zu überweisen.
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Die Bestimmungen der xN 3 bis 14 der Bekanntmachung über Druckpapier
vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben in Geltung.
* 4 ·
Verboten wird die Beifügung von Fahrplänen, Kursbüchern und Kalendern
jeder Art zu Zeitungen und Zeitschriften.
5
Sonderblätter (Extrablätter) jeder Art dürfen in keinem größeren Format
hergestellt werden, als dem vierten Teile eines Bogens des Formats der Zeitung
entspricht, unter deren Namen das Sonderblatt ausgegeben wird.
∆6
Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe in Berlin
kann Ausnahmen von den in §&6 4 und 5 gegebenen Bestimmungen zulassen.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft, wer Druckpapier in größeren Mengen verkauft, als
für ihn von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Jeitungsgewerbe fest-
gesetzt wird, oder wer den Vorschriften der & 4, 5 dieser Bekanntmachung
zuwiderhandelt.
*2•7
Die Vorschriften der §§# 4 bis 6 treten am Tage der Verkündung dieser
Bekanntmachung, die übrigen am 1. Oktober 1917 in Kraft.
Berlin, den 25. September 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Deu Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.