Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Alnd uofl. De Nare soll binnen fünf Jahren nac dem Tage der Ausstellung durch 
eine neue ersetzt werden. Ist dies versäumt, so kann die Orspolizeldedörde den Versicherten 
damm ducch Geldstrafen bis zu zebn Mark andalten. · 
X 190 Der Versicherte kann unter Vorlegung einer neuen Aufnahmetarte stets eine 
nene Verstcherungskarte verlangen. 
& 198. Die Karte darf nur die gesetzlich vorgeschrtedenen Angaden enthalten und keine 
desonderen Mankmale magen? vor allem darf aus ihr nichts über Fübrung oder Leistungen 
des Indabers zu entnehmen sein. 
& 199 Riemand darf eine Versicherungskarre wider den Willen des Indabers zurück. 
dedalten. Dies gilt nicht für die zuständigen Stellen, wenn sie die Karten zur Neu- 
ausstellung, Berichtigung oder Beitragsüberwachung zurückbebalten. 
Wer Karren dieser Vorschrift zuwider zurückbedält, ist dem Berechrigten für Nachteile 
dieraus verantwertlich Die Ortspolizelbebörde nimmt die Karr#e ab und händigt sie dem 
Berechtigten aus. 
& 37. Wer Versicherungskarten mit unzulässigen Einrragungen oder mit besonderen 
Merkmalen verfieht, kann vom Mentenausschusse mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark be- 
straft werden. 
Mut der gleichen Strafe konn bestraft werden, wer in Versicherungskarten den Vordru 
fälschlich ausfüllt oder die zur Ausfüllung des Vordrucks eingeragenen Worte oder Zahlen 
verfälscht oder wissentlich eine solche Karte gebraucht. 
Gegen die Eutscheidung des Renrenausschusses findet Beschwerde an die Reichsverfsicherungs. 
anstalt stat. Diese entscheidet endgültig. 
, & 16, 172 (eschäftigung bei einem Ardbeitgeber bzw. Hauptarbeitgeber den vollen 
Kalendermonat bindurch) · 
  
  
—n.tjA.-Is)ik.2. 
Versicherungskarte Nr. für 
  
(Ver. und Zuname, bei Krauen auch Geburtsname, Zuname unterstreichen) 
  
geboren am im Jahre 1.. 
  
(Gebursor#t) (Kreis, Amtl 
  
" (Webnert, Wohmunngg 
bungo#nn 
von- Sun 
  
—————““ 
urk ule 
(Berufsstellunn und Berul) 
  
  
Jahresarbeitsverdienst Beitrag in 4 für 
Ist der Versicherte von der eigenen Beitragsleinung nach # 3/00 des 
Gesetzes befreit? .. 
(Ja, nein! 
  
  
Gedaltsklasse 4 1 Monat 12 Monate 
  
A bis uu 550 1#60 18,20 
8 don mehe als 5560 850 .. .. 3,20 28.0 
·0 · " ?" 850 „ " 1150 4, n 57,au 
D « soll-do 6,80 S1,60 
· ? 200K . 9%0 115,20 
· ?" 2500 13,20 158,40 
· ?·v 32000)0 16,60 199,20 
· " 400.. 2000 240% 0 
·„ ?" 500K.. 26,60 319,.20 
. 
  
  
  
  
  
&8 I77. Beschäftigen medrerr Arbeitgeber den Verflcherten während des Monaks oder 
findet die Beschäftigung nicht den Belstragsmonat bindurch stan, se dat jeder Acteitgeber 
acht Hundertstel des für die Beschäftigung gezablten Entgelrts als Beitrag zu zahlen. Der 
diernach für den Monat sich ergebende Beitrag ist auf zebn Pfennig aufzurunden. 
(3. B. Entgelt = 15,80 +1 Beitrag = Oo# 16,850 — 1, 244 A oder aufgerundet 
1,80 K.) 
& 176. Die Versicherungspflichtigen müssen sich dei der Gehaltszahlung die Hälfte der 
Beiträge dem Gehalt abziehen lassen. Die Urbeitgeber dürfen nur auf diesem 
Wege den Beitragsteil der Verficherten wieder einglehen. 
Die Abzüge find auf die Gehaltszeiten gleichmäßig zu verteilen. Die Teilbeträge sind auf 
volle zedn Psennig aufzurunden. 
&# 1# 9. Sind Abzüge bei einer Gedaltszahlung unterdlieben, so dürken sie nur noch bei 
der nächsten nachgeholt werden, es sei denn, daß der Urbeitgeber obne seln Verschulden 
wirksame Beimäge nachträglich entrichtet (§ 205). 
§#392 Abs. 1. In den Fällen des 9 390 ißt der Arbeitgeder verdsflichtet, den nach diesem 
Geseze auf hn entfalllenden Beitragsantril an die Reichsversicherungsanstalt abzuführen; 
dem Verficherten werden dafür die halben Leistungen des Gesetzes gewährt. 
  
  
  
Diese Karte ist ansgestellt 
  
am 10.#% t 
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(Steunpel der Ausgatestelle) 
Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911. 
49. Oie Anwarrschaft lauf die Versicherungsleistungen] erlischt, wenn nach dem Kalender. 
jahr, in welchem der erste Beitragsmonat zurückgelegt worden ist, innerhalb der zunächst 
solgenden zehn Kalenderjabre weniger als acht und nach dieser Jeit weniger als vier 
Beirragsmonate während elnes Kalendersahrs zurückgelegt worden sind eder die Jahlung 
der Anerkennungsgebühr (§ 172 Abs. 2) unterblieben ist. 
&50. Die Unwartschaft lebt wieder auf, wenn der Versicherte innerhalb des dem Ka- 
lenderlahre der Fälligkeit der Beiträge oder der Unerkennungsgebühr folgenden Kalenderjahrs 
die rückständigen Beträge nachzahlt. 
Ist eine Anwartschaft während der Warrezeit erloschen, so kann die Reichsversicherungs- 
anstalt auf Antrag die rückständigen Beiträge stunden. Der Antrag muß vor Ablauf der 
im Abs. 1 bezeichneten Frist gestellt werden. Spi#ere Dflichtbeitrige können, soweit sie nicht 
gemäß §& 49 erferderlich sind, auf die gestundeten Beiträge angerechnet werden. Durch die 
Anrechnung lebt die Anwartschaft wieder auf. 
& 201. Im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung 
der erworbenen Anwartschaft (§ 15) find die Beiträge oder die Unerkennungsgebühr der 
Reichsversicherungsanstalt spätrstens vor Ublauf des Kalenderjahrs, für das sie gelren sollen, 
durch die Post portofrei einzusenden. 
  
Gertsetzung Rückseite) 
  
  
— 877
	        
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