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(Nr. 6063) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über den Verkehr mit
eiseren Hlasche vom 8. März 1917 Reichs- Gesetzbl S. 223). Vom
4. Oktober
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Bekanntmachung über den Verkehr mit eisernen Flaschen vom 8. März 1917
(Reichs--Gesetzbl. S. 223) wird wie folgt geändert:
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:
Bekanntmachung über verflüssigte und verdichtete Gase sowie
eiserne Flaschen.
2. Der §9 1 erhält folgende Fassung:
Der Reichskanzler ernennt einen Kommissar für die Bewirtschaftung
der verflüssigten und verdichteten Gase sowie der dazu erforderlichen
eisernen Flaschen. Dieser untersteht dem Reichskanzler.
Der Kommissar kann Anordnungen über die Herstellung, den
Verbrauch und die Preise von verflüssigten und verdichteten Gasen
und von eisernen Flaschen sowie über den Verkehr mit diesen Gasen
und Flaschen treffen. Er kann Auskünfte über die Erzeugung, die
Vorräte und den Verbleib der Gase und Flaschen fordern.
Artikel MU
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 4. Oktober 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezus des Neichs- * ⅝°.-...—— -. — -
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckere.