Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 887 — 
(Nr. 6063) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über den Verkehr mit 
eiseren Hlasche vom 8. März 1917 Reichs- Gesetzbl S. 223). Vom 
4. Oktober 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Bekanntmachung über den Verkehr mit eisernen Flaschen vom 8. März 1917 
(Reichs--Gesetzbl. S. 223) wird wie folgt geändert: 
1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung: 
Bekanntmachung über verflüssigte und verdichtete Gase sowie 
eiserne Flaschen. 
2. Der §9 1 erhält folgende Fassung: 
Der Reichskanzler ernennt einen Kommissar für die Bewirtschaftung 
der verflüssigten und verdichteten Gase sowie der dazu erforderlichen 
eisernen Flaschen. Dieser untersteht dem Reichskanzler. 
Der Kommissar kann Anordnungen über die Herstellung, den 
Verbrauch und die Preise von verflüssigten und verdichteten Gasen 
und von eisernen Flaschen sowie über den Verkehr mit diesen Gasen 
und Flaschen treffen. Er kann Auskünfte über die Erzeugung, die 
Vorräte und den Verbleib der Gase und Flaschen fordern. 
Artikel MU 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 4. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezus des Neichs- * ⅝°.-...—— -. — - 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckere.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.