Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Mr. 6071) Bekanntmachung über Verjährung der Beitragsrückstände in der Angeslellten. 
versicherung. Vom 12. Oktober 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die im §228 Abs. 1 des Versicherungsgesetzes für Angestellte für die 
Verjährung des Anspruchs auf Rückstände bestimmte Frist läuft nicht vor dem 
Schlusse des Kalenderjahrs ab, das dem Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige 
Krieg beendet ist. Dies gilt nicht für solche Ansprüche auf Rückstände, welche 
am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verjährt sind. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 12. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
(Nr. 6072) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die festsetzung von Pacht- 
preisen für Kleingärten vom 4. April 1916 (Neichs--Gesetzbl. S. 234). 
Vom 12. Oktober 1917. ' 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über die Festsetzung von Pachtpreisen für Kleingärten 
vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 234) wird hinter 3 folgende Vorschrift 
als & 3a eingefügt: 
Pachtverträge über Grundstücke der im 6 1 bezeichneten Art, die bei der 
Uberlassung an den Pächter brachgelegen haben, dürfen vom Verpächter nicht 
gekündigt werden. Sind solche Verträge für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, 
so ist nach Ablauf dieser Zeit auf Verlangen des Pächters das Pachtverhältnis 
zu erneuern. 
Die Vorschriften im Abs. 1 finden keine Anwendung, wenn auf seiten 
des Verpächters ein wichtiger Grund für die Kündigung oder die Nichterneuerung 
des Pachtverhältnisses vorliegt. 
Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vorschriften im Abs. 1 
und 2 ergeben, werden unter Ausschluß des Rechtswegs endgültig durch die 
untere Verwaltungsbehörde entschieden.
	        
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