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21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), 23. Marz 1916 (eichs · Gesetzbl.
S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
(4
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
(5.
Die Verordnung über Hoöchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und
Gerstengrütze vom 9. September 1916 und die Verordnung über einen Hoöchst-
preis für Weizengrieß vom 2. November 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 10 10, 1241)
werden aufgehoben. 6
6
Diese Verordnung tritt mit dem 20. Oktober 1917 in Kraft.
Berlin, den 16. Oklober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
· von Waldow
Gr. 6077) Bekanntmachung über Ataalkalien und Soda. Vom 16. Oktober 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
* 1
Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Atzalkalien und Soda
zu regeln. Er kann die Vorschriften dieser Verordnung auf verwandte Stoffe
ausdehnen. . -
Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die auf Grund vor-
stehender Ermächtigung, erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft werden, sowie daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegen-
stände erkannt werden kann, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
(2
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin,den 16. Oktober 1917.
Der. Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich