Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar und 
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25, 603) und vom 23. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 183). 
III. Verbrauch von Zucker 
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Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung des Jucker- 
verbrauchs der bürgerlichen Bevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obst- 
verwertung im Haushalt zu berücksichtigen. 
817 
Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunalverbänden Bezugsscheine über 
die Juckermengen, die gemäß § 16 auf jeden Kommunalverband entfallen. Die 
Landeszentralbehörden können besondere Vermittlungsstellen errichten, die die auf 
die Kommunalverbände ihres Bezirkes entfallende Gesamtmenge unterverteilen. 
Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst be- 
ziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben. 
* # 18 . 
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Jucker in ihrem Bezirke 
zu regeln, soweit nicht die 99 19 bis 21 Anwendung finden. Sie können ins- 
besondere vorschreiben, daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten abgegeben 
werden darf. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, wieweit die Kommunalverbände aus 
den nach & 16 und 17 auf sie entfallenden Mengen auch die Apotheken, Gast- 
häuser, Bäckereien und Konditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittel- 
gewerbe zu versorgen haben. 
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten 
Behörden können die Art der Regelung vorschreiben. 
Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von 
den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden. 
7 19 
Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volks- 
zählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die 
Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. 
Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die 58 14 
(Abs. 3), 17, 18, 25, 27 und 28 für die Gemeinde entsprechend. 
20 
Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen JZucker in gewerb- 
lichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben, mit Ausnahme der nach
	        
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