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S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar und
23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25, 603) und vom 23. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 183).
III. Verbrauch von Zucker
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Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze für die Bemessung des Jucker-
verbrauchs der bürgerlichen Bevölkerung. Dabei ist der Bedarf für die Obst-
verwertung im Haushalt zu berücksichtigen.
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Die Reichszuckerstelle überweist den Kommunalverbänden Bezugsscheine über
die Juckermengen, die gemäß § 16 auf jeden Kommunalverband entfallen. Die
Landeszentralbehörden können besondere Vermittlungsstellen errichten, die die auf
die Kommunalverbände ihres Bezirkes entfallende Gesamtmenge unterverteilen.
Die Kommunalverbände können den auf sie entfallenden Zucker selbst be-
ziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weitergeben.
* # 18 .
Die Kommunalverbände haben den Verbrauch von Jucker in ihrem Bezirke
zu regeln, soweit nicht die 99 19 bis 21 Anwendung finden. Sie können ins-
besondere vorschreiben, daß Zucker an Verbraucher nur gegen Zuckerkarten abgegeben
werden darf.
Der Reichskanzler kann bestimmen, wieweit die Kommunalverbände aus
den nach & 16 und 17 auf sie entfallenden Mengen auch die Apotheken, Gast-
häuser, Bäckereien und Konditoreien sowie andere Betriebe der Lebensmittel-
gewerbe zu versorgen haben.
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden können die Art der Regelung vorschreiben.
Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von
den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden.
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Die Kommunalverbände können den Gemeinden, die nach der letzten Volks-
zählung mehr als zehntausend Einwohner hatten, mit deren Einverständnis die
Regelung des Verbrauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen.
Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die 58 14
(Abs. 3), 17, 18, 25, 27 und 28 für die Gemeinde entsprechend.
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Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen JZucker in gewerb-
lichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben, mit Ausnahme der nach