Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Ver— 
brauchszucker. Das Nähere bestimmt der Reichskanzler. 
Wo besondere Landesvermittlungsstellen 17) errichtet sind, können diese 
zur Deckung ihrer Unkosten für die Unterverteilung des Juckers Juschläge zu 
den Gebühren erheben. 
* 7 
Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden und 
der von ihnen bestimmten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt, in 
die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse 
zu erholen und von Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind ver- 
pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer 
Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. 
(28 
Zuckerrübenbauende Landwirte, Unternehmer von Rohzuckerfabriken, Ver- 
brauchszuckerfabriken und zuckerverarbeitenden Betrieben, die Vorstände von Ver- 
einigungen solcher Betriebe sowie Juckerhändler haben der Reichszuckerstelle, den 
Landeszentralbehörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunal. 
verbänden und ihren Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht 
in die Geschäftsaufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu gestatten oder 
Proben ihrer Erzeugnisse einzusenden. 
*29 
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und 
die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig 
zeigen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde 
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine 
aufschiebende Wirkung. 
(30 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver- 
ordnung zulassen. 
* 31 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, erlassen die 
Landeszentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung des Abschnitts III 
dieser Verordnung. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden 
und Gemeinden übertragenen Befugnisse anstatt durch die Kommunalverbände 
und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommen werden. Sie bestimmen, 
wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunalverband und 
Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
	        
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