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für die Ausstellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Ver—
brauchszucker. Das Nähere bestimmt der Reichskanzler.
Wo besondere Landesvermittlungsstellen 17) errichtet sind, können diese
zur Deckung ihrer Unkosten für die Unterverteilung des Juckers Juschläge zu
den Gebühren erheben.
* 7
Die Beauftragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden und
der von ihnen bestimmten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugt, in
die Räume der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse
zu erholen und von Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind ver-
pflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, die hierbei zu ihrer
Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
(28
Zuckerrübenbauende Landwirte, Unternehmer von Rohzuckerfabriken, Ver-
brauchszuckerfabriken und zuckerverarbeitenden Betrieben, die Vorstände von Ver-
einigungen solcher Betriebe sowie Juckerhändler haben der Reichszuckerstelle, den
Landeszentralbehörden, den von ihnen bestimmten Stellen sowie den Kommunal.
verbänden und ihren Beauftragten auf Verlangen Auskunft zu erteilen, Einsicht
in die Geschäftsaufzeichnungen und die Entnahme von Proben zu gestatten oder
Proben ihrer Erzeugnisse einzusenden.
*29
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihnen durch diese Verordnung und
die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig
zeigen. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde
entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung.
(30
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
* 31
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, erlassen die
Landeszentralbehörden die Bestimmungen zur Ausführung des Abschnitts III
dieser Verordnung. Sie können anordnen, daß die den Kommunalverbänden
und Gemeinden übertragenen Befugnisse anstatt durch die Kommunalverbände
und Gemeinden durch deren Vorstand wahrgenommen werden. Sie bestimmen,
wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunalverband und
Gemeinde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.