Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6084) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker. 
Vom 18. Oktober 1917. 
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oltober 
1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 909) wird bestimmt: 
I. Reichszucherstelle 
. sl 
Der Reichszuckerstelle gehört zur Verteilung des Rohzuckers an Verbrauchs- 
zuckerfabriken eine Verteilungsstelle für Rohzucker als Abteilung an. Sie besteht 
aus je 3 Vertretern der Rohzucker= und der Verbrauchszuckerindustrie und 2 Ge- 
schäftsführern; für den Fall der Verhinderung der Mitglieder werden Stellver- 
treter ernannt. Die laufenden Geschäfte werden von den Geschäftsführern ge- 
meinsam geführt. Auf Antrag von Beteiligten oder auf Anordnung des Vor- 
sitzenden der Reichszuckerstelle entscheidet die Verteilungsstelle. 1 
Gegen ihre Beschlüsse steht den Beteiligten Beschwerde an den Staats- 
sekretär des Kriegsernährungsamts zu; sie ist binnen einer Woche nach Bekannt- 
gabe der Entscheidung bei der Reichszuckerstelle einzulegen. 
Die Durchführung des Frachtausgleichs (§ 13 der Verordnung) und des 
Preisausgleichs (∆& 7, 28) liegt der Reichs-ZJuckerausgleich-Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung in Berlin ob) die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des 
Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts. 
(2 
Die Verwendung von Zuckerrüben zu anderen Jwecken als zur Verarbeitung 
auf Zucker oder zum Verbrennen ist nur mit Genehmigung der Reichszuckerstelle 
zulässig. Die Genehmigung wird nach den allgemeinen Bestimmungen des Staats- 
sekretärs des Kriegsernährungsamts erteilt. 
*3 
Von dem im Betriebsjahr 1917/18 in den einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken hergestellten Rohzuckerersterzeugnis sind zur Lieferung an die Verbrauchs- 
zuckerfabriken in den ersten drei Monaten nach Beginn der Rübenverarbeitung je 
15 Hundertteile der um 15 Hundertteile gekürzten voraussichtlichen Gewinnung der 
einzelnen Fabrik zu verteilen. Für diesen Rohzucker ist, wenn er nach dem 
31. Dezember 1917 zu liefern ist, der im &7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vor- 
gesehene Zuschlag nicht zu zahlen. 
Der Nohzucker ist auf die einzelnen Verbrauchszuckerfabriken in der Regel 
nach ihren Bedarfsanteilen zu verteilen. Bedarfsanteil ist, sofern nicht eine be- 
sondere Bestimmung getroffen ist, diejenige Verbrauchszuckermenge, die in 12 
aufeinanderfolgenden, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 
 
	        
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