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In den im Abs. 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden
zur Herstellung von
1. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäure-
gehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure
beruht, nur soweit der Juckerzusatz zur Gärung erforderlich ist,
2. Obst-= und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst= und Beeren-
weine bei vollständiger Vergärung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol
in 100 Kubikzentimeter enthalten ist.
Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
16
In gewerblichen sowie in landwirtschaftlichen Betrieben darf Jucker zu
anderen technischen Jwecken als zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß-- und
Heilmitteln nur mit Genehmigung der Reichszuckerstelle verwendet werden.
& 17
Uber den Bezug und die Verwendung von Jucker haben die Juckerverarbeiter
(6G& 14 bis 16) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von
wem und wann sie Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke
sie Jucker verarbeitet haben und wieviel sie unverarbeitet besitzen.
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Qucker, der auf Grund der §# 14 bis 16 bezogen wird, darf nicht an
andere abgegeben werden. Er darf nur zu dem Zwecke verwandt werden, zu dem
er zugeteilt worden ist. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.
19
Wer ZLucker im Handel abgibt, hat über Bezug und Abgabe Buch zu führen.
Dies gilt nicht, soweit Zucker unmittelbar an Verbraucher nach den Vor-
schriften der Kommunalverbände abgegeben wird. —
III. Einfuhr und Durchfuhr
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Suckerrüben, Rohzucker (auch Nacherzeugnis) und Verbrauchszucker, die aus
dem Ausland eingeführt werden, sind von dem Einführenden an die Zentral-=
Einkaufsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin zu liefern. Sie dürfen nur
durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft oder mit deren Genehmigung in den Verkehr
gebracht werden.
(21
Wer aus dem Ausland Juckerrüben, Rohzucker oder Verbrauchszucker ein-
führt, ist verpflichtet, der Zentral-Einkaufsgesellschaft in Berlin über Menge, Art,