Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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schiede der Preise zu berechnen, zu denen der Rohzucker aus dem vorigen und dem 
laufenden Betriebsjahr der Fabrik einsteht. 
Für Zucker, der von der Verbrauchszuckerfabrik zu dem Preise des Betriebs- 
jahrs 1916/17 geliefert worden ist, gelten auch für den Weiterverkauf die Preise 
des Betriebsjahrs 1916/17. Die Landeszentralbehörden können für ZJucker, der 
von der Reichszuckerstelle gemäß & 19 Abs. 1, & 20 der Ausführungsbestimmungen 
zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom 
27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) für Kommunalverbände überwiesen 
ist, andere Bestimmungen treffen. 
Die Reichszuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann Ausnahmen 
zulassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden von ihrer Befugnis nach Abs. 3 
Satz 2 Gebrauch machen. 
*29 · 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Jucker 
im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085), 
5. Juli 1917 Ceichs-Gesetzbzl. S. 588) und 28. Juli 1917 (eichs-Gesetzbl. 
S. 671) treten außer Kraft. 
Berlin, den 18. Oktober 1917. 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
r. 6085) Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über vorläufige Regelung des Ver, 
kehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917/18. Vom 18. Oktober 1917. 
A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
» 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) 
ernährung vom 
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) 
Die Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Qucker im 
Betriebsjahr 1917/18 vom 28. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 873) tritt 
mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft. 
Berlin, den 18. Oktober 1917. 
  
wird verordnet: 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts 
von Waldow 
  
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