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schiede der Preise zu berechnen, zu denen der Rohzucker aus dem vorigen und dem
laufenden Betriebsjahr der Fabrik einsteht.
Für Zucker, der von der Verbrauchszuckerfabrik zu dem Preise des Betriebs-
jahrs 1916/17 geliefert worden ist, gelten auch für den Weiterverkauf die Preise
des Betriebsjahrs 1916/17. Die Landeszentralbehörden können für ZJucker, der
von der Reichszuckerstelle gemäß & 19 Abs. 1, & 20 der Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17 vom
27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085) für Kommunalverbände überwiesen
ist, andere Bestimmungen treffen.
Die Reichszuckerstelle trifft die näheren Bestimmungen und kann Ausnahmen
zulassen, soweit nicht die Landeszentralbehörden von ihrer Befugnis nach Abs. 3
Satz 2 Gebrauch machen.
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Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Die Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Jucker
im Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1085),
5. Juli 1917 Ceichs-Gesetzbzl. S. 588) und 28. Juli 1917 (eichs-Gesetzbl.
S. 671) treten außer Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
r. 6085) Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über vorläufige Regelung des Ver,
kehrs mit Zucker im Betriebsjahr 1917/18. Vom 18. Oktober 1917.
A- Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
» 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)
ernährung vom
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
Die Verordnung über vorläufige Regelung des Verkehrs mit Qucker im
Betriebsjahr 1917/18 vom 28. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 873) tritt
mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1917.
wird verordnet:
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
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