Reichs-Gesehblatt “
Jahrgang 1917
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Nr. 183
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Inhalt: Verordnung über Kleie aus Getreide. S. 911.
(Nr. 6088) Verordnung über Kleie aus Getreide. Vom 18. Oktober 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen über die Ablieferung
und die Ubernahme der Kleic, die gemäß & 55 Abs. 2 und 3 der Reichsgetreide-
ordnung für die Ernte 1917 vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) von
der Reichsgetreidestelll, den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung der
vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Verfügung zu stellen ist. Er setzt die
Preise fest, zu denen diese Stelle die Kleie übernehmen und an die für die Ver-
teilung der Kleie zuständigen Stellen (Verteilungsstellen) abgeben darf.
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Kommmnnalverbände dürfen die ihnen nach §& 55 Abs. 1 der Reichsgetreide-
ordnung zustehende Kleie nur an Verbraucher innerhalb ihres Bezirkes abgeben.
Die Verbraucher dürfen die Kleie nur zur Verfütterung in der eigenen Wirt-
schaft verwenden.
Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landes-
zentralbehörden setzen die Preise fest, zu denen die Kommunalverbände die Kleie
abgeken dürfen.
Die Kommunalverbände können sich bei der Abgabe der Kleie der Ver-
mittlung von Händlern bedienen und diesen die Einhaltung bestimmter Preise,
die sich innerhalb der nach Abs. 2 festgesetzten Preise zu halten haben, und
sonstiger Bedingungen vorschreiben.
Reichs-.Gesetzbl. 1917. 211
Ausgegeben zu Berlin den 20. Oktober 1917.