Reichs Gesetblatt
Jahrgang 1917
Nr. 184
·
Jthult Vetauutsqchuug über H#garchlrntahe., M— Getanntmachung, betreffend das Außer-
krafttreten der Verordnung vom 19. April 1916 über die Einfuhr von Zigarettenrohtabat S. 246.
(Nr. 6089) Bekanntmachung über Zigarettentabak. Vom 20. Oktober 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
KReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
X
Zigarettenrohtabak, der im Inland vorhanden ist oder aus dem Ausland ein-
geführt wird, ist zugunsten der Deutschen Zigarettentabak-Einkaufsgesellschaft m. b. H
in Dresden beschlagnahmt. Der Beschlagnahme unterliegt auch fengefsanttn
Tabak, der nach Inkrafttreten der Verordnung aus dem Ausland eingeführt wird.
Der Reichskanzler bestimmt, was als Sigarettenrohtabak anzusehen ist.
Rechtsgeschäftliche Verfügungen über den nach & 1 beschlagnahmten Tabak
und Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung dürfen
nur mit Zustimmung der Gesellschaft erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen
Hersteller von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen ihre im Juland befindlichen
Vorräte verarbeiten, soweit nicht die Gesellschaft deren käufliche Uberlassung ver-
langt 6 3); dasselbe gilt für ihre beim Inlkrafttreten der Verordnung im Aus-
land befindlichen Vorräte aus dem Erntejahr 1916 oder einem früheren Ernte-
jahre, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung eingeführt werden.
Der Reichskanzler kann Höchstmengen festsetzen, über die hinaus die Ver-
arbeitung unzulässig ist.
Die Beschlagnahme endigt mit dem freihändigen Erwerbe durch die Gesell-
schaft, der Enteignung oder der zugelassenen Verwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1917.
Ausgegeben zu Berlin den 22. Oktober 1917.
212