Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesehblatt 6 
Jahrgang 1917 
Nr. 187 
Juhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das 
Rechnungsjahr 1917. S. vöb. — Vierte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. S. 961. 
  
(Nr. 6093) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat 
für das Rechnungsjahr 1917. Vom 21. Oktober 1917. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfoldgter Zustimmung des Bundcsrats 
und des Reichstags, was folgt: 
*1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaus- 
haltsetat für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. 
(2 
Die im Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs- 
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1917 vorgesehenen diplomatischen und 
konsularischen Vertretungen für Griechenland und Siam fallen weg. 
* 3 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der 
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über 
den Betrag von weiteren dreitausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen 
auszugeben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaisersichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1917. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Michaelis 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 215 
Ausgegeben zu Berlin den 25 Oktober 1917.
	        
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