Reichs-Gesehblatt 6
Jahrgang 1917
Nr. 187
Juhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das
Rechnungsjahr 1917. S. vöb. — Vierte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. S. 961.
(Nr. 6093) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1917. Vom 21. Oktober 1917.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfoldgter Zustimmung des Bundcsrats
und des Reichstags, was folgt:
*1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaus-
haltsetat für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu.
(2
Die im Kapitel 5 Titel 1 und 2 der fortdauernden Ausgaben des Reichs-
haushaltsetats für das Rechnungsjahr 1917 vorgesehenen diplomatischen und
konsularischen Vertretungen für Griechenland und Siam fallen weg.
* 3
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über
den Betrag von weiteren dreitausend Millionen Mark hinaus, Schatzanweisungen
auszugeben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaisersichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 21. Oktober 1917.
Siegel) Wilhelm
Dr. Michaelis
Reichs-Gesetzbl. 1917. 215
Ausgegeben zu Berlin den 25 Oktober 1917.