Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Unter Berücksichtigung dieser und der bisher eingetretenen Änderungen lautet 
der Abschnitt IV des Militärtarifs nunmehr wie folgt: 
  
  
  
  
Teuif Für das 
rif. Kilometer sind 
Nr. E enstand #zu esssüren 
Vienni 
IV. Militärgut 
Wagenladungen 
1. Frachtgut 
23 Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtng 20 
24 Ein Wagen von mehr als 6 000 kg Befrachtung 30 
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 
6 x für den Wagen. 
.. 2. Eilgut 
24a JEin Wagen bis zu 6000 kg Befrachtng 40 
24b JEin Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtung .......... . 60 
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 
12 K für den Wagen. 
3. Beschleunigtes Eilgut 
24% Ein Wagen bis zu 6 000 kg Befrachug 80 
244in Wagen von meher als 6 000 kg Befrachtug 120 
Außerdem in beiden Fällen eine Abtertigungsgebühr 
von 24 4& für den Wagen. 
Frachtstückgut 
25 Für 1000 fS. ·..................... 9 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 1/50 K für 1 000 kg. 
Eilstückgut, beschleunigtes Eilstückgut und Exprehgut 
26 Zür 1000 fSSSSSSSSSS. 18 
Außerdem eine Abfertigungsgebühr von 2 J+K für 1 000 kg. 
Wird Militärgut als beschleunigtes Eilsrückgut oler, 
wenn es sich zur Beförderung im Packwagen eignet, 
als Expreßgut aufgegeben, so wird der vorstchende Satz 
für das doppelte wirkliche Gewicht (mindestens für 40 kg) 
U berechunct.
	        
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