Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Diese Holzmenge wird von dem Reichskanzler für das ganze Wirtschafts- 
jahr im voraus auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen nach der 
Bevölkerungszahl umgelegt. 
Der Reichskanzler kann die Holzmenge herabsetzen und die Termine hin- 
ausschieben. 
Sofern Langholz geliefert wird, gilt für die Umrechnung, daß 0)7 Fest- 
meter gleich 1 Naummeter sind. " 
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Die umgelegten Holzmengen müssen der Reichsstelle in Papierholz mittlerer 
Art und Güte in einer Zopfstärke von mindestens sieben Zentimeter ohne Rinde 
und in handelsüblicher Aufmachung an einer Stelle angeboten werden, von der 
aus sie ohne besondere Schwierigkeiten zur Bahn oder zum Wasser zwecks Ver- 
sendung abgefahren werden können. 
Als Papierholz ist grundsätzlich Fichtenholz zu liefern. Tannenholz darf 
in größerer Menge als bis zur Höhe von 25 vom Hundert der Gesamtlieferung 
des Lieferungspflichtigen nur angeboten werden, soweit die Forstverhältnisse eine 
Lieferung von Fichtenholz untunlich erscheinen lassen. 
Die Reichsstelle für Papierholz hat sich spätestens innerhalb vier Wochen 
zu erklären, ob sie die angebotenen Holzmengen übernimmt. Sie ist berechtigt, 
solche zurückzuweisen, wenn den Erfordernissen der Absätze 1 oder 2 nicht genügt 
ist oder wenn durch Lagerung oder Fortschaffung der angebotenen Mengen außer- 
gewöhnliche Schwierigkeiten, Unkosten oder Gefahren hervorgerufen werden. Für 
hiernach zurückgewiesene Mengen ist von dem Lieferungspflichtigen Ersatz in Holz 
oder Geld (& 6) zu gewähren. Soweit die Reichsstelle sich innerhalb dieser Frist 
nicht erklärt, gelten die angebotenen Mengen als angenommen. 
Streitigkeiten über die Berechtigung der Zurückweisung entscheidet ein 
Schiedsgericht, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt. 
Die Reichsstelle für Papierholz muß größere Mengen, als der Lieferungs- 
pflicht eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens zu einem bestimmten Termin 
entspricht oder zu früheren JZeitpunkten als umgelegt ist, abnehmen, wenn ihr 
die Mengen vier Wochen vorher mitgeteilt sind und dadurch die gesamte lieferungs- 
pflichtige Menge des Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens nicht überschritten wird. 
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.Die Reichsstelle für Papierholz hat für die von ihr abgenommenen Holz- 
mengen, nach deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen entsprechenden Uber- 
nahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf einschließlich der Beförderungskosten 
bis zum Abnahmeorte § 3 Abs. 1) zwölf Mark für das Raummeter geschälten 
Holzes und zehn Mark vierzig Pfennig für das Raummeter ungeschälten Holzes 
nicht überschreiten. 
Ist die Landesbehörde mit dem von der Reichsstelle gebotenen Preise nicht 
einverstanden, so setzt das Schiedsgericht (§ 3 Abs. 4) den Preis innerhalb der 
im Abs. 1 festgesetzten Preisgrenzen endgültig fest. Ohne Rücksicht auf die end- 
225“ "
	        
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