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Papierholzes entspricht. Dabei darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach
∆5 festgesetzten durchschnittlichen Einstandspreis angesetzt werden.
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Erzeugnisse, die aus Papierholz nach & 9 hergestellt sind, müssen nach
Anordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr bezeichneten Stellen
gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferung entscheidet
das Schiedsgericht nach § 9 Abs. 4. E—
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Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierholz
1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druckpapierherstellung
sowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Preise sind Höchstpreist
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Ver-
ordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916 (Reichs-
Gesetzbl. 1914 S. 339, 516) 1915 S. 25) 1916 S. 183)
2. die Lagerungsvergütung nach & 9 Abs. 3 bestimmen.
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DieRcichsstcllefürPapierholzkanndieBefugnissenachFs7bisll
auch gegenuͤber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie
hinreichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten.
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Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung
treffen.
Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für
Elsaß-Lothringen besondere Vorschriften erlassen.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfehn
chundert Mark wird bestraft: - «
1. wer die ihm nach 87 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht;
2. wer den Vorschriften des 9 8 Abs. 1, §11 Satz 1 zuwiderhandelt;
3. wer den auf Grund des & 14 ergangenen Bestimmungen oder Vor-
schriften zuwiderhandelt.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens.
Berlin, den 2. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Schwander