Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Papierholzes entspricht. Dabei darf der Einstandspreis höchstens zu dem nach 
∆5 festgesetzten durchschnittlichen Einstandspreis angesetzt werden. 
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Erzeugnisse, die aus Papierholz nach & 9 hergestellt sind, müssen nach 
Anordnung der Reichsstelle für Papierholz an die von ihr bezeichneten Stellen 
gegen Barzahlung geliefert werden. Streitigkeiten aus der Lieferung entscheidet 
das Schiedsgericht nach § 9 Abs. 4. E— 
1 
Der Reichskanzler kann nach Anhörung der Reichsstelle für Papierholz 
1. die Preise für Zellstoff und für Holzschliff zur Druckpapierherstellung 
sowie für Zeitungsdruckpapier festsetzen; die Preise sind Höchstpreist 
im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
in der Fassung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Ver- 
ordnungen vom 21. Januar 1915 und vom 23. März 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. 1914 S. 339, 516) 1915 S. 25) 1916 S. 183) 
2. die Lagerungsvergütung nach & 9 Abs. 3 bestimmen. 
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auch gegenuͤber Vereinigungen von Betrieben derselben Art anwenden, wenn sie 
hinreichende Gewähr für die erforderlichen Leistungen bieten. 
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Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung 
treffen. 
Der Reichskanzler kann in Berücksichtigung der Kriegsverhältnisse für 
Elsaß-Lothringen besondere Vorschriften erlassen. 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfehn 
chundert Mark wird bestraft: - « 
1. wer die ihm nach 87 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist 
erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht; 
2. wer den Vorschriften des 9 8 Abs. 1, §11 Satz 1 zuwiderhandelt; 
3. wer den auf Grund des & 14 ergangenen Bestimmungen oder Vor- 
schriften zuwiderhandelt. 
16 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt die Zeit des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 2. November 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Schwander 
 
	        
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