Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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ist von der anordnenden Stelle zu zahlen, vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die 
Person oder die Stelle, zu deren Gunsten sie erfolgt. Uber ihre Höhe entscheidet 
in Streitfällen die untere Verwaltungsbehörde. 
Zuständig ist die Verteilungsstelle, in deren Bezirk die liefernde und 
empfangende Stelle liegen, und, wenn beide Stellen in demselben Kommunal, 
verbande liegen, dieser; soll die Lieferung in einen anderen Bundesstaat erfolgen, 
so ist die Reichsstelle zuständig. · 
Gegen die Anordnungen ist Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende 
Wirkung. Uber die Beschwerde entscheidet die Landeszentralbehörde, bei Beschwerden 
über die Reichsstelle der Reichskanzler. Die Entscheidung ist endgültig. 
III. Preisvorschriften 
(8 
Die Kommunalverbände und Gemeinden sind berechtigt, Höchstpreise für 
Milch jeder Art (§ 2) beim Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Groß= und 
Kleinhandel festzusetzen. Gemeinden von mehr als zehntausend Einwohnern sind zur 
Festsetzung von Höchstpreisen für Vollmilch, Magermilch und Buttermilch im 
Kleinhandel verpflichtet. 
Die Höchstpreisfestsetzung bedarf der JZustimmung der Landeszentralbehörden. 
Die Reichsstelle kann Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchst- 
preisfestsetzungen treffen. 
Die festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 
17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt- 
machungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. März 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 183) und vom 22. März 1917 (Ceichs-Gesetzbl. S. 253) 
Hinsichtlich der Preise für Quark verbleibt es bei den Vorschriften der Ver- 
ordnung über Käse vom 20. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1179). 
IV. Staatliche Verkehrs= und Preisregelung 
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Die Landeszentralbehörden können die Kommunalverbände und Gemeinden 
zur Regelung des Milchverkehrs und der Preise anhalten; sie können sie für die 
Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse und Pflichten 
aus den 96 6 bis 8 ganz oder teilweise übertragen. Sie können die Regelung 
für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst vornehmen. Soweit nach diesen 
Vorschriften die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse 
der zu diesem Bezirke gehörenden Kommunalverbände und Gemeinden. Die Vor- 
schrift des & 8 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
	        
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