Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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V. Verbotsvorschriften 
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Ss ist verboten: 
1. Vollmilch und Sahne in gewerblichen Betrieben außer zur Herstellung 
von Butter und Käse zu verwenden; 
2. Milch jeder Art bei der Brotbereitung und zur gewerbsmäßigen Her- 
stellung von Schokoladen und Süßigkeiten zu verwenden) 
3. Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast., Schank= und Speisewirt- 
schaften sowie in Erfrischungsräumen zu verabfolgen; 
4. Sahne in den Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter 
und Käse in gewerblichen Betrieben und außer zur Abgabe an Kranke 
und Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung 4); 
geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sahnenpulver herzustellen; 
Milch bei Zubereitung von Farben zu verwenden 
Milch zur Herstellung von Kasein für technische Iwocke zu verwenden; 
Vollmilch an Tiere zu verfüttern, ausgenommen an Kälber, die nicht 
älter als 6 Wochen sind. 
Die Reichsstelle kann Ausnahmen von den Verboten zulassen; sie kann 
diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. 
  
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VI. Allgemeines 
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Die Reichsstelle kann weitere Anordnungen für den Verkehr und den 
Verbrauch von Milch erlassen und in Einzelfällen Ausnahmen von Bestimmungen 
dieser Verordnung zulassen. Sie kann insbesondere nähere Bestimmungen treffen 
a) über die Bemessung des Bedarfs der Selbstversorger; 
b) über den Verbrauch von Magermilch; 
c) über Art und Umfang der Herstellung von Milcherzeugnissen sowie 
über die Milchlieferungen an Betriebe, in denen solche Erzeugnisse 
hergestellt werden, und über die Regelung des Verkehrs und des 
Verbrauchs solcher Erzeugnisse sowie über die Milchlieferung an 
Margarinefabriken und andere Betricbe, die zur Herstellung ihrer Er- 
zeugnisse Milch benötigen. 
Die Verteilungsstellen, Kommunalverbände und Gemeinden sowie die nach 
§9 gebildeten Verbände haben, soweit ihnen die Regelung des Milchverkehrs 
übertragen ist, der Reichsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und ihren 
Weisungen Folge zu leisten. Die Reichsstelle ist befugt, mit ihnen unmittelbar 
zu verkehren. 
  
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Kuhhalter sowie Unternehmer oder Leiter von Betrieben, die Milch gewerb- 
lich verwerten oder verarbeiten, haben
	        
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