Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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a) den Anordnungen der Reichsstelle, der Verteilungsstellen und der Kom- 
munalverbände zu entsprechen;) dies gilt auch hinsichtlich der Art und 
Herstellung der Verarbeitung sowie der zur Heranschaffung von Milch 
erforderlichen Maßnahmen; 
b) zum Iwecke des Nachweises der Erfüllung der ihnen obliegenden Ver- 
pflichtungen der Reichsstelle, der Verteilungsstelle und dem Kommunal-= 
verband auf Verlangen Auskunft zu geben, deren Beauftragten Ein- 
sicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und die Besichtigung 
der Geschäftsräume und der Vorräte zu gestatten. 
Die Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts- 
verhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenutnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten. 
813 
Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der Landeszentralbehörden 
bestimmen, daß Ziegen= und Schafhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschafts- 
angehörigen von der ihnen nach Maßgabe dieser Verordnung oder der auf Grund 
dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zustehenden Befugnis, Vollmilch oder 
Magermilch zu beziehen, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, und Hcchst- 
preise beim Verkaufe von Ziegen= oder Schafmilch durch den Erzeuger sowie im 
Groß- und Kleinhandel festsetzen. 
Die gleiche Befugnis steht den Landeszentralbehörden für alle Kommunal, 
verbände ihres Bezirkes zu. 
Die Reichsstelle kann, weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Ziegen- 
und Schafmilch treffen. Sie kann diese Befugnis auf die Landeszentralbehörden 
übertragen. - 
814 
Bei der Durchführung dieser Verordnung haben die Verteilungsstellen, 
Kommunalverbände und Gemeinden mitzuwirken. 
*#15 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden 
und Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen. Sie 
bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunal= 
verband und Gemeinde anzusehen ist. Sie können die ihnen zustehenden Befug- 
nisse ganz oder zum Teil auf andere Stellen übertragen. 
VII. Strafvorschriften 
*16 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften im § 10 zuwiderhandelt,
	        
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