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a) den Anordnungen der Reichsstelle, der Verteilungsstellen und der Kom-
munalverbände zu entsprechen;) dies gilt auch hinsichtlich der Art und
Herstellung der Verarbeitung sowie der zur Heranschaffung von Milch
erforderlichen Maßnahmen;
b) zum Iwecke des Nachweises der Erfüllung der ihnen obliegenden Ver-
pflichtungen der Reichsstelle, der Verteilungsstelle und dem Kommunal-=
verband auf Verlangen Auskunft zu geben, deren Beauftragten Ein-
sicht in die Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren und die Besichtigung
der Geschäftsräume und der Vorräte zu gestatten.
Die Beauftragten sind verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts-
verhältnisse, die hierbei zu ihrer Kenutnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten.
813
Die Kommunalverbände können mit Zustimmung der Landeszentralbehörden
bestimmen, daß Ziegen= und Schafhalter nebst ihren Haushalts- und Wirtschafts-
angehörigen von der ihnen nach Maßgabe dieser Verordnung oder der auf Grund
dieser Verordnung erlassenen Anordnungen zustehenden Befugnis, Vollmilch oder
Magermilch zu beziehen, ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, und Hcchst-
preise beim Verkaufe von Ziegen= oder Schafmilch durch den Erzeuger sowie im
Groß- und Kleinhandel festsetzen.
Die gleiche Befugnis steht den Landeszentralbehörden für alle Kommunal,
verbände ihres Bezirkes zu.
Die Reichsstelle kann, weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Ziegen-
und Schafmilch treffen. Sie kann diese Befugnis auf die Landeszentralbehörden
übertragen. -
814
Bei der Durchführung dieser Verordnung haben die Verteilungsstellen,
Kommunalverbände und Gemeinden mitzuwirken.
*#15
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden
und Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen. Sie
bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zuständige Behörde, Kommunal=
verband und Gemeinde anzusehen ist. Sie können die ihnen zustehenden Befug-
nisse ganz oder zum Teil auf andere Stellen übertragen.
VII. Strafvorschriften
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften im § 10 zuwiderhandelt,