Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Es sind zulässig: 
1. 
Mitteilungen zwischen im Inland ansässigen Personen, die Bankier- 
geschäfte gewerbsmäßig betreiben, über die für Wertpapiere beim 
Handel an einer inländischen Börse erzielten Preise; 
Mitteilungen zwischen Börsenbesuchern, wenn sie innerhalb der Börsen- 
raume gemacht und die von den Börsenaufsichtsbehörden dafür erlassenen 
Bestimmungen innegehalten werden; 
Mitteilungen an Personen, welche auf Grund einer von der zuständigen 
Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Stelle erteilten Er- 
laubnis über die beim Handel an einer inländischen Wertpapierbörse 
amtlich festgestellten Preise Kurslisten für die in Jiffer 1 bezeichneten 
Personen herausgeben, und die Mitteilung dieser Listen an diese Personen; 
Mitteilungen von Personen, die Bankiergeschäfte gewerbsmäßig betreiben, 
an ihre Kunden über Verkaufspreise, die für ausländische Wertpapiere 
auf Grund der im Ausland notierten Kurse im Inland zu erzielen sind; 
Bekanntmachungen und Mitteilungen über Kurse ausländischer Börsen; 
Bekanntmachungen und Mitteilungen über die Kurse, zu denen die 
Devisenstellen kaufen und verkaufen (& 7 der Verordnung über den 
ahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 — Reichs- 
Gesetzbl. S. 105 —) 
Mitteilungen über ausländische Geldsorten und Noten sowie über Wechsel, 
Schecks und Auszahlungen auf das Ausland zwischen Personen, die das 
Bankier= oder Geldwechslergeschäft gewerbsmäßig betreiben. 
Die unter Jiffer 1 bezeichneten Mitteilungen dürfen sich für Wertpapiere, 
deren Börsenpreis amtlich festgestellt wird, nur auf die amtlich festgestellten 
Preise erstrecken. 
Die in dieser Bekanntmachung vorgesehenen Ausnahmen treten an die Stelle 
der Ausnahmen, die in den Bekanntmachungen, betreffend Verbot, von Mit- 
teilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 und 
17. März 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 112 und 154) und betreffend Ausnahmen 
von dem Verbote von Mitteilungen über Preise von Wertpapicren vom 22. Januar 
1916, 29. August 1916 und 7. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl 1916 S. 54, 993) 
1917 S. 635) zugelassen sind. Diese Bekanntmachungen werden aufgchoben. 
Berlin, den 9. November 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. Schwander 
 
	        
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