Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Außerdem können für eigene Gerätschaften, die zur Ausübung ihres Berufs 
erforderlich sind, erhalten: 
1. I. und alleinige Zimmerleuunte . ... 400 Mark, 
2. II. Zimmerlenttee . . . .. 250 „ 
3. Chorführer und Kapellmeister für Noten 400 „ 
4. Musiker für Instrumetttttee:: ... 150 „ 
5. I. oder alleinige Barbeeer . . .. 300 
Zum Verkaufe mitgeführte Sachen werden nicht als Habe betrachtet. 
Für ihren Verlust wird daher auch nichts erstattet. 
Ist die Habe teilweise verloren, so kann die Beihilfe entsprechend in vollen 
Zehnteilen der- vorstehenden Sätze gewährt werden. 
  
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Den Bezug des Reichs= .Gesenblaus vermittein nur die Postanskalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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