Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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angegebenen Stelle schriftlich unter ordnungsmäßiger Ausfüllung der vorgeschrie— 
benen Karte meldet. Für diese Meldung ist ebenfalls das anliegende Muster 
maßgebend. 
In der Aufforderung ist bekanntzugeben, wo die Meldepflichtigen die 
Meldekarten erhalten. 6 
Von der persönlichen Meldung sind ferner die in öffentlichen oder privaten 
Unstalten (Straf., Besserungs-, Heilanstalten usw.) mit Eiauschluß der geschlossenen 
Unterrichtsanstalten (Internate) untergebrachten Meldepflichtigen befreit. Für sie 
hat der Anstaltsleiter oder der von ihm dazu bestellte Vertreter die Meldung 
schriftlich nach Maßgabe des & 4 zu erstatten. Mit Genehmigung des Kriegs- 
amts, in Bayern, Sachsen und Württemberg des Kriegsministeriums, können 
diese Meldungen von einzelnen Anstaltsleitern ganz oder teilweise auf Listen er- 
stattet werden. 
6 
Genügen die Angaben in der schriftlichen Meldung nicht oder bestehen Be- 
denken gegen ihre Richtigkeit, so hat der Meldepflichtige sie zu ergänzen oder auf- 
zuklären. Die Ortsbehörde kann ihn zu diesem Zwecke vorladen und sein Er- 
scheinen nach den landesrechtlichen Vorschriften erzwingen. 
87 
Jeder Meldepflichtige hat auf Aufforderung des Vorsitzenden des Einberufungs- 
ausschusses persönlich zu erscheinen, auf Fragen des Vorsitzenden oder seines Ver- 
treters Auskunft zu erteilen und sich einer Untersuchung durch den vom Vor- 
sitzenden bestimmten Arzt zu unterziehen, sofern dies für die Feststellung der 
körperlichen Eignung des Hilfsdienstpflichtigen für eine bestimmte Arbeit erforderlich ist. 
6(8 
Zur weiteren Ergänzung der Nachweisungen 1) haben sich ferner persön- 
lich bei dem für ihren Wohn= oder Aufenthaltsort zuständigen Einberufungs- 
ausschusse zu melden: 
1. alle männlichen Deutschen, die das sechzigste Lebensjahr noch nicht voll- 
endet haben und die nach Ablauf der von der Ortsbehörde nach 92 
bestimmten Meldefrist aus dem Dienste im Heere oder in der Marine 
aus anderen Gründen als infolge einer Reklamation ausscheiden, 
2. alle im Reichsgebiete wohnhaften männlichen Deutschen und Angehörigen 
der österreichischungarischen Monarchie, die nach Ablauf der von der 
Ortsbehörde nach § 2 bestimmten Meldefrist das siebzehnte Lebensjahr 
vollenden, soweit sie nicht zum aktiven Heere oder zur aktiven Marine 
gehören, 
3. alle männlichen Deutschen und Angehörigen der österreichisch-ungarischen 
Monarchie vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten sechzigsten 
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