Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

G. 
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+ Abs. 1 Satzs erhält unter Streichung des Schlußpunktes folgenden Zusatz: 
„und Rohzuckermelasse.“ 
Im 63 Abs. 2 Satz 2 ist hinter dem Worte „Schnitzel“ einzufügen: 
„und Rohzuckermelasse“. 
Im 84 Abs. 2 wird nach „besitzen“ eingefügt: 
„auf Verlangen der Bezugsvereinigung vor anderen“. 
m (4 Abs. 3 Nr. 2 ist hinter dem Worte „Schnitzel“ einzufügen: 
„und Nohzuckermelasse“. 
Hinter §& 4 ist als & 4a folgende Vorschrift einzufügen: 
Die JZuckerfabriken haben der Bezugsvereinigung auf Verlangen 
eine steueramtliche Bescheinigung über die von ihnen verarbeiteten 
Rüben und die daraus gewonnene Melasse einzureichen. Sie sind ver- 
pflichtet, der Bezugsvereinigung auf Verlangen die zur Feststellung der 
Menge der abzuliefernden Futtermittel erforderliche Auskunft zu erteilen. 
Die Menge der Rohzuckermelasse, die gemäß & 2 Abs. 2 Nr. 2 
an die Landwirte geliefert werden darf, ist am Schlusse jedes Kalender- 
monats aus der Menge der jeweils verarbeiteten Rüben zu errechnen. 
&6 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr ab- 
genommenen Mengen einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahle. 
Dieser Preis darf folgende Beträge nicht übersteigen: 
für nasse Schnizel 0,8o Mark für 50 Kilogramm 
* gesäuerte Schnitzel Januar 
März-Lieferng 5% „ „50 „ 
?: spätere Lieferung lo0o5 „ 50 „ 
* Trockenschnitzel oder Melasse- 
schnitzel ohne Saick 12,00 „ 50 „ 
? Lurckerschnitzel nach dem Steffen- 
schen Brühverfahren ohne Sack 15,00 
: Melasse mit einem Zuckergehalte 
von 50 vom Hundert 7/5% „ 50 
Die Preise für zuckerhaltige Futtermittel anderer Art und die Sack 
preise kann der Reichskanzler festsetzen. Für zuckerhaltige Futtermittel 
aus der Ernte 1916 bleiben die bisherigen Preise in Geltung. Der 
Reichskanzler kann bestimmen, daß für Melasse, die aus nach dem 
30. September 1917 verarbeitetem Rohzucker alter Ernte gewonnen ist 
der neue Preis maßgebend ist. 
* 50 7 
W- 
9. Im #/6 Abs. 2 ist hinter Satz 1 einzufügen: Anträge auf schiedsgericht- 
liche Entscheidung sind nur innerbalb dreier Monate nach Lieferung zulässig. 
10. Im & 18 Abs. 1 Nr. 2 ist hinter dem Worte „erstattet“ einzufügen: 
oder wer den ihm nach §& 4a obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt.
	        
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