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bedarf im Gebiete der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft der Genehmigung
der Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, in Berlin, in den übrigen Brausteuer-
gebieten der Genchmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten Stelle.
Die Genehmigung soll nur erteilt werden, soweit auf seiten der übertragenden
Bierbrauerei ein wichtiger Grund zu der Ubertragung vorliegt und wenn die
für die Dauer der Ubertragung auf das Kontingent bereits gelieferten oder zu-
geteilten Getreide= oder die entsprechenden Malzmengen mitveräußert werden.
Diese Bestimmungen gelten rückwirkend für alle seit dem 15. August 1917
erfolgten Ubertragungen.
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Der Reichskanzler bestimmt, inwieweit und in welcher Zeitfolge die Bier-
brauereien mit Getreide beliefert werden. Er kann über die Vermälzung des
gelieferten Getreides Bestimmungen treffen.
Das Direktorium der Verwaltungsabteilung der Reichsgetreidestelle hat die
Mengen an Getreide, die auf dic einzelnen Bierbrauereien gemäß dem Malz-
kontingent entfallen, festzusetzen und die zur Durchführung und Uberwachung der
Belieferung und der Verwendung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Es kann
Bierbrauereien, die sich in der Befolgung der ihnen nach dieser Verordnung
obliegenden Pflichten unzuverlässig erwiesen haben, von der Belieferung ausschließen.
Die Reichsgetreidestelle, Geschäftsabteilung, hat den Bierbrauereien die
festgesetzten Mengen zu liefern und, soweit sie die Mengen im eigenen landwirt-
schaftlichen Betriebe geerntet haben, auf Antrag aus der eigenen Ernte freizugeben.
6 Abs. 1
Verträge, durch die eine Verpflichtung zur Lieferung oder zum Bezuge
von Bier über das zur Zeit des Vertragsabschlusses laufende Kontingentjahr hinaus
begründet wird, dürfen nicht vor dem 15. August und nur für die Dauer des
nächstfolgenden Kontingentjahrs abgeschlossen werden. Dies gilt nicht für solche
Verträge zwischen Bierbrauereien untereinander.
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Uber das zugeteilte Getreide oder das daraus hergestellte Malz dürfen Ver-
äußerungs-= und Erwerbsgeschäfte nur abgeschlossen werden, wenn gleichzeitig der
entsprechende Teil des Kontingents gemäß §& 4 mitübertragen wird. Mälzereien
haben das gesamte hergestellte Malz an den Betrieb zurückzuliefern, aus dessen
Kontingent das vermälzte Getreide herrührt.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer mehr als die zulässige Malzmenge verwendet,
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