Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. wer den Vorschriften in §& 4, 6, 7 oder den auf Grund des & 5 
getroffenen Anordnungen oder den gemäß §& 10 erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt 
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht. 
Artikel II 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über 
die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 
7. Oktober 1916, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter der 
Uberschrift: „Verordnung über die Malzkontingente der Bierbraucreien und den 
Malzhandel“ und unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekannt- 
zumachen. 
Artikel III 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 20. November 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
  
(Nr. 6146) Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Malz= und 
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel. Vom 
20. November 1917. 
A- Grund des Artikel II der Verordnung zur Abänderung der Verordnung 
über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel 
vom 20. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1058) wird der Wortlaut der Ver- 
ordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom 
20. November 1917 nachstehend bekanntgemacht. 
Berlin, den 20. November 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow
	        
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