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2. wer den Vorschriften in §& 4, 6, 7 oder den auf Grund des & 5
getroffenen Anordnungen oder den gemäß §& 10 erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse erkannt
werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem
Täter gehören oder nicht.
Artikel II
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über
die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom
7. Oktober 1916, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, unter der
Uberschrift: „Verordnung über die Malzkontingente der Bierbraucreien und den
Malzhandel“ und unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekannt-
zumachen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow
(Nr. 6146) Bekanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über die Malz= und
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel. Vom
20. November 1917.
A- Grund des Artikel II der Verordnung zur Abänderung der Verordnung
über die Malz= und Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel
vom 20. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1058) wird der Wortlaut der Ver-
ordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien und den Malzhandel vom
20. November 1917 nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 20. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
von Waldow