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Verordnung über die Malzkontingente der Bierbrauereien
und den Malzhandel.
Vom 20. November 1917.
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Die Bierbrauereien dürfen in der Zeit vom 1. Oktober 1917 ab in jedem
Kalendervierteljahre nur 10 Hundertteile, die Bierbrauereien in Bayern rechts des
Rheines 15 Hundertteile der Malzmenge zur Herstellung von Bier verwenden, die
sie in dem entsprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durch-
schnittlich verwendet haben. Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche
durchschnittliche Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppel-
zentner nicht überstiegen hat, 12 Hundertteile, in Bayern rechts des Rheines
16 Hundertteile verwenden. Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnitt-
liche Malzverwendung 40 Doppelzentner übersticgen hat, dürfen mindestens
4,, Doppelzentner, in Bayern rechts des Rheines 6/4 Doppelzentner im Viertel-
jahre verwenden.
In den Fällen des § 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, betreffend Ein-
schränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bierbrauercien ein Sechstel, die Bierbrauereien
in Bayern rechts des Rheines ein Viertel der Menge verwenden, die die Steuer-
direktivbehörde festgesetzt hat. r
Die zuständige Steuerbehörde setzt für jede Bierbrauerei die Malzmengen
fest, die nach § 1 in den einzelnen Kalendervierteljahren zur Herstellung von
Bier verwendet werden dürfen (Malzkontingent).
„(3
Hat eine Bierbrauerei in einem Kalendervierteljahr ihr Malzkontingent
nicht voll verwendet, so darf sie den ersparten Teil in den folgenden Viertel-
jahren des mit dem 30. September endenden Kontingentjahrs verwenden.
Scoveit die für das letzte Vierteljahr eines Kontingentjahrs festgesetzten
Malzmengen nicht verwendet sind, dürfen sie in dem folgenden Kontingentjahre
verwendet werden.
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Die Ubertragung von Malzkontingenten, auch wenn der Brauereibetrieb
oder das Eigentum am Brauereigrundstücke mitübertragen wird, auf andere Bier-
brauereien ist nur innerhalb des nämlichen Brausteuergebiets und nur zum Znecke
der eigenen Verwendung im Betriebe der erwerbenden Bierbrauerei zulässig.
Sie bedarf im Gebiete der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft der Genehmigung
der Reichsgetreidestelle, Kontingentstelle, in Berlin, in den übrigen Brausteuer-