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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
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Bestimmungen zur Ausführung des 9 4 können für das Gebiet der Nord-
deutschen Brausteuergemeinschaft von dem Reichskanzler, für die übrigen Brau.
steuergebiete von den Landeszentralbehörden erlassen werden.
Im übrigen erlassen die Landeszentralbehörden die Bestimmungen zur Aus-
führung dieser Verordnung.
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Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß landesrechtlich festgesetzte
Rechte der Bierbrauer auf Ausschank des eigenen Erzeugnisses für die Dauer
der gesetzlichen Einschränkung der Malzverwendung auch auf fremdes Bier aus-
gedehnt werden.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer mehr als die zulässige Malzmenge verwendet,
2. wer den Vorschriften in §§ 4, 6, 7 oder den auf Grund des d 5 ge-
troffenen Anordnungen oder den gemäß §9 10 erlassenen Ausführungs-
bestimmungen zuwiderhandelt.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Früchte oder Erzeugnisse
erkannt werden, auf die sich die straf bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob
sie dem Täter gehören oder nicht.
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Die Verordnung vom 15. Februar 1915, betreffend Einschränkung der
Malzverwendung in den Bierbrauereien (Reichs-Gesetzbl. S. 97), vom 31. Januar
1916 über die Herabsetzung der Malz= und Gerstenkontingente der gewerblichen
Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 77), vom 16. März 1916, betreffend Ubertragung von Malzkontingenten
(Reichs-Gesetzbl. S. 170), und vom 4. Mai 1916 über das Verbot des Malz-
handels (Reichs-Gesetzbl. S. 355) werden aufgehoben.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.