Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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oder abgeben will, bedarf dazu der Erlaubnis der Landeszentralbehörde. An Stelle 
der letzteren treten für das Kaiserliche Gesundheitsamt das Reichsamt des Innern, 
für Militäranstalten das zuständige Kriegsministerium, für Marincanstalten das 
Reichs-Marincamt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Näume und nur nach 
Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen Ausbildung erteilt werden. Die den 
Leitern öffentlicher Anstalten erteilte Erlaubnis gilt auch für die unter ihrer 
Leitung in diesen Anstalten beschäftigten Personen. 
. Der Erlaubnis bedarf es nicht für Untersuchungen, welche der behandelnde 
Arzt oder Tierarzt zu ausschließlich diagnostischen Zwecken in seiner Praxis bis 
zur Feststellung der Krankheitsart nach den üblichen diagnostisch-bakteriologischen 
Untersuchungsverfahren vornimmt. 
« Der Handel mit Kulturen der im Abs. 1 bezeichneten Erreger ist verboten. 
Lebende Erreger dieser Art und Material, das solche Erreger enthält, dürfen nur 
an Personen und Stellen, die von der /zuständigen Behörde die Erlaubnis zur 
Annahme erhalten haben, abgegeben werden. 
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Wer mit anderen als den im 6 1 bezcichneten Erregern von Krankheiten, 
welche auf Menschen übertragbar sind, oder von Tierkrankheiten, deren Anzeige- 
pflicht, sei es auch nur für einen Teil des Reichsgebicts, eingeführt ist, oder mit 
Material, welches solche Erreger enthält, arbeiten will, ferner wer derartige Er- 
reger in lebendem Zustand aufbewahren will, bedarf dazu der Erlaubnis der zu- 
ständigen Polizeibehörde desjenigen Ortes, in welchem der Arbeits- oder Aufbe- 
wahrungsraum liegt. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte Räume und nur 
nach Ausweis der erforderlichen wissenschaftlichen. Ausbildung erteilt werden. 
Auf Arzte und Tierärzte finden die Vorschriften im Abs. 1, soweit nicht 
die Landesregierungen anderes bestimmen, mit der Einschränkung Auwendung daß 
sie der Polizeibehörde nur eine Anzeige von ihrem Vorhaben unter Angabe des 
Raumes nach Lage und Beschaffenheit zu erstatten und später jeden Wechsel des 
Raumes in gleicher Weise anzuzeigen haben. 
Weder der Erlaubnis noch der Anzeige bedarf es, wenn die Arbeit und 
die Aufbewahrung 
a) in öffentlechen Kiankenhäusern, welche mit den zur Verhinderung einer 
sittuer von Krankheitskeimen erforderichen Einrichtungen versehen 
ind, oder « 
b) in staatlichen, staatlich beaufsichtigten oder kommunalen Anstalten, 
welche zu einschlägigem Fachunterrichte dienen oder behufs Bekämpfung 
der Infektionskrankheiten zur Vornahme von Untersuchungen oder zur 
Herstellung von Schutz= oder Heilstoffen bestimmt sind, oder 
Tc) vom behandelnden Arzte oder Ticrarzt zu ausschl eßlich diagnostischen 
Swecken in seiner Praxis bis zur Feststellung der Krankheiksart vor- 
genommen werden.
	        
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