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Wer lebende Kulturen von den im §& 2 Abs. 1 bezeichneten Krankheits-
erregern oder Material, welches solche Erreger enthält, feilhalten oder verkaufen
will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Polizeibehörde desjenigen Ortes,
in welchem das Geschäft betrieben wird. Die Erlaubnis darf nur für bestimmte
Räume und nur an zuverlässige Personen erteilt werden. Auf den. Handel mit
Kuhpockenlymphe durch die Apotheken finden die vorstehenden Vorschriften keine
Anwendung.
Der Händler hat si ch vor der Abgabe von Kulturen oder Material von
dem Erwerber den Nachweis erbringen zu lassen, daß dieser die im 82 Abs. 1
vorgeschriebene polizeiliche Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern oder
zur Aufbewahrung von solchen erhalten hat, oder daß er einer solchen Erlaubnis
im Hinblick auf Abs. 1 Satz 3 sowie auf 6 2 Abs. 2 oder Abs. 3a und b nicht
bedarf. Uber die erfolgte Abgabe von Kulturen oder Material hat der Händler
ein Verzeichnis zu führen, in das die Art der Krankheitserreger oder des Materials,
der Tag der Abgabe, der Name und die Wohnung des Erwerbers sowie des
etwaigen Uberbringers, ferner näheres über die Art des erbrachten Nachweises
sofort. nach der Verabfolgung vom Abgebenden selbst einzutragen sind, und zwar
stets in unmittelbarem Anschluß an die nächst vorhergehende Eintragung. Das
Verzeichnis ist drei Jahre lang nach Abschluß aufzubewahren.
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Wer eine Tätigkeit der im & 1 Abs. 1, 9# 2. Abs. 1 und § 3 Abs. 1 be-
zeichneten Art in dem dafür genehmigten Raume einer anderen Person gestattet
oder aufträgt, hat dies der zuständigen Polizeibehörde (& 2 Abs. 1 und § 3
Abs. 1) unter Angabe des Raumes sowie der Wohnung, des Berufs, des Vor-
und Junamens dieser Person sofort anzuzeigen. Diese Bestimmung findet auf
Leiter der im § 2 Abs.'3 bezeichneten öffentlichen Krankenhäuser, staatlichen,
staatlich beaufsichtigten und kommunalen Anstalten keine Anwendung. Die sich
für die andere Person aus den Bestimmungen in 9 1 bis 3 ergebenden Mlichten
bleiben unberührt.
Im Falle eines Wechsels des Raumes darf der neue Raum erst nach Ein-
holung der gemäß & 1 Abs. 1, K 2 Abs. 1 und 83. Abs. 1 erforderlichen Er-
laubnis benutzt werden.
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Die im 6 1 Abs.# 1, & 2 Abs: 1 und. & 3 Abs. 1 bezeichnete Tätigkeit
sowie die nach & 4 gestattete oder aufgetragene Ausübung solcher Tätigkeit durch
andere ist einzustellen, wenn die Erlaubnis der Landeszentralbehörde oder Polizel=
behörde zurückgenommen oder wenn die Tätizkeit von der zuständigen Behörde
untersagt wird. Die Jurücknahme der Erlaubnis oder die Untersagung soll er-
folgen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen der belreffenden Person der
Mangel derjenigen Eigenschaften erhellt, welche für jene Tätigkeit voransgesetzt
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