Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Es ist darauf hinzuwirken, daß die in Pestlaboratorien zu beschäftigenden 
Personen (Leiter, Vertreter, Diener) sich aktiv gegen Pest immunisieren lassen. 
B. Vorschriften über die Versendung von Krantheitserregern 
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Die Versendung von lebenden Kulturen der Erreger der Cholera, der Pest 
oder des Rotzes oder von Material, das die Erreger der Maul= und Klauenseuche 
oder der Schweinepest enthält oder zu enthalten verdächtig ist — dieses nur insofern, 
als es nach seiner Beschaffenheit für eine solche Versendungsart in Betracht 
kommen kann (z. B. Bläscheninhalt, Serum) —, hat in zugeschmolzenen Glas- 
röhren zu erfolgen, die, umgeben von einer weichen Hülle (Filtrierpapier und 
Watte oder Holzwolle), in einem durch übergreifenden Deckel gut verschlossenen 
Blechgefäße stehen; das letztere ist seinerseits noch in einer Kiste mit Holzwolle 
oder Watte zu verpacken, es empfiehlt sich, nur frisch angelegte, noch nicht im 
Brutschrank gehaltene Aussaaten auf festem Nährboden zu versenden. 
Die Sendungen müssen mit starkem Bindfaden umschnürt, versiegelt und 
mit der deutlich Feschriebenen Adresse sowie mit dem Vermerke „ Vorsichte ver- 
sehen werden. ZJur Beförderung durch die Post sind die Sendungen als 
„dringendes Paket## aufzugeben; sie sind den Empfangern telegraphisch an- 
zukündigen. Bei Sendungen an Anstalten ist nicht deren Leiter, sondern die 
Anstalt als Empfänger zu bezeichnen. Dasselbe gilt hinsichtlich der telegraphischen 
Ank ündigung. 
Der Empfänger hat dem Absender den Eingang der Sendung sofort mit- 
zuteilen. 
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Die Versendung von lebenden Kulturen anderer als der im § 9 bezeichneten 
Erreger von Krankheiten, welche auf den Menschen übertragbar sind, oder von 
Tierkrankheiten, deren Anzeigepflicht, sei es auch nur für einen Teil bes Reichs- 
gebiets, eingeführt ist, hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. 
Diese Röhren sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle 
(Holzwolle, Watte oder dergleichen) umg ben, derart in- festen Kasten zu verpacken, 
daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinanderstoßen. Die Sendungen müssen 
fest verschlossen und mit deutlicher Adresse sowe mit dem Vermerke „Vorsichte 
versehen werden. Bei Sendungen an Anstalten ist nicht deren Leiter, sondern 
die Anstalt als Cmpfänger zu bezeichnen. 
Der Empfänger hat dem Absender den Eingang der Sendung sofort mit- 
zuteilen. 
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Sonstiges Material, welches lebende Erreger von Krankheiten, die auf den 
Menschen übertragbar sind, oder lebende Crreger von Tieikrankheiten, deren
	        
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