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Anzeigepflicht, sei es auch nur fuͤr einen Teil des Reichsgebiets, eingefuͤhrt ist,
enthält oder zu enthalten verdächtig erscheint, ist vor der Versendung unter
Beobachtung der nachstehenden Vorschriften so zu verpacken, daß eine Ver-
schleppung von Krankheitskeimen ausgeschlossen ist.
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Größere Körperteile und kleinere Tierkadaver sind zunächst in ein mit einem
geeigneten Desinfektionsmittel, am besten mit Sublimatlösung durchtränktes und
dann gründlich ausgerungencs Tuch einzuhüllen. Sie sind alsdann mit einem
undurchlässigen Stoffe (Pergamentpapier oder dergleichen) zu umwickeln und fest
zu verschnüren; saftreiche Gegenstände sind außerdem in Tücher einzuschlagen oder
in Säcke zu verpacken. Die Gegenstände sind sodann in starke, undurchlässige,
sicher verschlossene Behälter (Fässer, Kübel, Kisten) zu bringen und in Sägemehl,
Kleie, Torfmull, Lohe, Häcksel, Heu, Holzwolle oder ähnlichen, Feuchtigkeit auf-
saugenden Stoffen fest und so einzubetten, daß sie sich nicht verschieben können
und ein Durchsickern von Flüssigkeit verhindert wird.
Für Köpfe tollwutverdächtiger Tiere ist als Desinfektionsmittel, mit dem
die Tücher getränkt werden, ausschließlich Sublimatlösung zu verwenden. Die
Versendung solcher Köpfe hat mit der Post als „dringendes Paket“ zu geschehen.
Material, das Notzrrreger ethilt oder zu enthalten verdächtig ist, muß
zunächst unter Beachtung der im Abs. 1 gegebenen Vorschriften in einen dichten,
sicher verschlossenen Behälter verpackt werden; dieser ist in eine starke, dichte
Kiste zu bringen. Der Raum zwischen dem Behälter und der Kiste ist mit auf-
saugenden Stoffen (Abs. 1) fest auszufüllen.
Werden menschliche oder tierische Körperteile mit der Eisenbahn versandt,
so muß der Absender im Frachtbrief bescheinigen, daß Iweck und Verpackung der
Sendung denjenigen Vorschriften, welche in der Anlage C der Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung für „fäulnisfähige Stoffe“ der in Rede stehenden Art ergangen sind,
entsprechen. Die Beförderung solcher Gegenstände als Eilgut oder als beschleunigtes
Eilgut ist nach den Eisenbahntarifen ausgeschlossen.
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Zur Aufnahme kleinerer Gegenstände, welche lebende Erreger der Cholera,
der Pest, des Rotzes, der Maul= und Klauenseuche oder der Schweinepest enthalten
oder zu enthalten verdächtig sind, eignen sich am besten starkwandige Pulvergläser
mit eingeschliffenem Glasstöpsel und weitem Halse, oder, falls sich diese nicht beschaffen
lassen, Gläser mit glattem zylindrischen Halse, die mit gut passenden, frisch
ausgekochten Korken zu verschließen sind. Die Gläser müssen vor dem Gebrauch
in reinem Wasser frisch ausgekocht und dann durch kräftiges Ausschwenken mög-
lichst vom Wasser befreit sein; sie dürfen aber ucht mit einer Desinfektions-
flüssigkeit ausgespült werden. Auch darf zu dem Untersuchungsmaterial Flüssigkcit