Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die nach den Verordnungen über Höchstpreise für Getreide, Buchweizen 
2. Juli 1917 ichs 619 
und Hirse vom ul 817 Gleeichs-Gesetb. S. 015), und über Höchstpreise für 
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„ uli eichs- Gesetz 6 » » 
Hülsenfrüchte vom 21. Angust 1917 S.2 für den Verkauf durch 
den Erzeuger geltenden Hochstpreise mit Ausnahme der Hoöchstpreise für Saatgut 
ermäßigen sich vom 1. März 1918 ab um je hundert Mark für die Tonnec. 
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit die rechtzeitige 
Ablieferung ohne Verschulden des Besitzers unterblieben ist. Uber Streitig- 
keiten enticheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Gegen die Entscheidung der 
höheren Verwaltungsbehörde steht der Reichsgetreidestelle die Veschwerde an den 
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts zu. 
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Unmittelbar nach Beendigung des Ausdrusches findet eine Feststellung 
sämtlicher beschlagnahmter Vorräte durch zu diesem Iwecke in den Kommunal-= 
verbänden zu bildende Ausschüsse statt. Die Feststellung muß spätestens zwei 
Wochen nach Ablauf der Fristen im § 1 Abs. 1, 2 beendet sein. 
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Auf Grund der Feststellung und im unmittelbaren Anschluß an sie e werden 
die Vorräte zugunsten des Kommunalverbandes, in dessen Bezirk sie sich be- 
finden, in Anspruch genommen. Von der Inanspruchnahme bleiben ausgeschlossen 
die Mengen, die der Unternehmer cines landwirtschaftlichen Betriebs nach den 
bestehenden Vorschriften verwenden darf 
a) zur Ernährung der Selbstversorger, 
b) zur Fütterung des im Betriebe gehaltenen Viehes, 
e) zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke. 
Außerdem bleiben von der Inanspruchnahme ausgeschlossen das anerkannte 
Saatgut und sonstiges Saatgut, soweit der Unternehmer zur Veräußerung dieses 
Saatguts berechtigt ist G 8, § 10 Abs. 2, §& 12 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über 
den Verkehr mit Getreide, Hülsenfrüchten, Buchweizen und Hirse aus der Ernte 1917 
zu Saatzwecken vom 12. Juli 1917 in der Fassung der Verordnungen vom 
25. September und 27. Oktober 1917 — Reichs-Gesetzbl. S. 609, 863, 975 —) 
sowie die von der Reichsgetreidestelle zur Verarbeitung aus der eigenen Ernte 
des Unternehmers freigegebenen Getreidemengen. 
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Die nach § 4 in Anspruch genommenen Vorräte gehen mit der Aus- 
sonderung durch den Ausschuß in das Eigentum des Kommunalverbandes über, 
  
 
	        
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