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in dessen Bezirk sie sich befinden. Der Besitzer ist verpflichtet, die Vorräte. bis
zur ÜUbernahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
6
Vorräte, die verheimlicht oder verschwiegen werden, sind gemäß & 70 der
Reichsgetreideordnung ohne Jahlung einer Entschädigung für verfallen zu erklären.
K 7
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den
Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
Von den Vorschriften im § 1 kann auch die Reichsgetreidestelle (Ver-
waltungsabteilung) Ausnahmen zulassen.
∆8
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer der ihm nach & 5 ob-
liegenden Verpflichtung zur Verwahrung und pfleglichen Behandlung zuwider-
handelt.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 24. November 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Druckfehlerberichtigung
Im 69 2 Abs. 3 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung
über Kleie aus Getreide vom 1. November 1917 (eichs-Gesetzbl. S. 100 1) ist
statt „Vollmehle“ zu setzen:
„Bollmehle“.
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Den öSetus des des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der —