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Reichs-Gesetzblatt *7
Jahrgang 1917
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Nr. 211
Inhalt: Verordnung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Boͤrsenhandel. S. 1080. —
Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken aus Zink. S. loso. —
Bekanntmachung, betreffend den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. S. 1000. —
Bekanntmachung über die Aufstellung der Jahresrechnung der Orts., Land., Betriebs= und
Innungskrankenkassen. S. 1091.
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(Nr. 6158) Verordnung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel.
Vom 30. November 1917.
D- Bundesrat hat auf Grund des J& 44 Abs. 1, 2 des Börsengesetzes vom
8. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) folgende Verordnung erlassen:
13 der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung von Wertpapieren zum
Börsenhandel, vom 4. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 917) erhält folgenden Absatz 42
Die Landesregierung kann die Zulassungsstelle anweisen, bei Anträgen
auf ZJulassung von Wertpapieren die Aufnahme von Angaben in den
Prospekt und die Vorlage von Beweisstücken dann nicht zu fordern,
wenn die Geheimhaltung im Interesse der Landesverteidigung liegt.
Berlin, den 30. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6159) Bekanntmachung, betreffend die Prägung von Zehnpfennigstücken ar Jink.
Vom 29. November 1917. #
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Mahnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Reichs-Gesedl. 1917. 243
Ausgegeben zu Berlin den 4 Dezember 1917.