Full text : Blätter für Rechtsanwendung. II. Band. (2)

280  ueber  die  Bescholtenheit  in  Bezug  auf  die  Ansprüche

Grunde  im  Sinne  des  preußischen  Land—-rechts
  für  eine  bescholtene  Weibsperson  zu  erachten
  sey  und  auf  die  zweite  Art  der  Entschädigung
(auf  Abfindung)  keinen  Anspruch  machen  könne,
sondern  sich,  wenn  der  Beklagte  seine  Behauptung
beweisen  kann,  blos  mit  der  ersten  Art  der  Entschädigung
  begnügen  müsse  ?  —  darüber  gieht  es  verschiedene
  Meinungen.  «
Fur  die  affirmative  Entscheidung  der  aufgestellten
  Frage  werden  folgende  Grunde  angeführt:
Es  lasse  sich  nicht  annehmen,  daß  zu  dem  gesetzlichen
  Begriffe  der  Unbescholtenheit  einer
Geschwächten  nur  dieses  gehöre,  daß  dieselbe
keine  der  in  den  §.  1041—1043  bezeichneten
Personen  sey;  denn  das  Gesetz  enthalte  nirgends,
daß  nur  diese  Weibspersonen  bescholten,  alle
andere  aber  unbescholten  seyen,  sondern  es
verordne  vielmehr  im  allgemeinen  und  ohne
nähere  Bestimmung,  daß  derjenige,  welcher  eine
unbescholtene  Weibsperson  außer  der  Ehe
schwängert,  derselben  deßhalb  möglichste  Genugthuung
  zu  leisten  verbunden  seyn  soll.
(s.  1044.)  Das  Prädikat:  „unbescholten,“
welches  das  Gesetz  erfordere,  setze  ein  weibliches
  Individuum  voraus,  welches  sich  einer
tadellosen  Aufführung  beflissen  habe.  ODieser
Sinn  gehe  aus  dem  Wortverstande  und  dem
unzweifelhaften  Grunde  des  Gesetzes  hervor;
hiernächst  ergebe  sich  aus  Vergleichung  der
S.  1108,  1113  und  1114,  was  unter  dem  Ausdruck
  „unbescholten“  zu  verstehen  sey,  inbem
  hier  von  einer  unbescholtenen  Aufführung