280 ueber die Bescholtenheit in Bezug auf die Ansprüche
Grunde im Sinne des preußischen Land—-rechts
für eine bescholtene Weibsperson zu erachten
sey und auf die zweite Art der Entschädigung
(auf Abfindung) keinen Anspruch machen könne,
sondern sich, wenn der Beklagte seine Behauptung
beweisen kann, blos mit der ersten Art der Entschädigung
begnügen müsse ? — darüber gieht es verschiedene
Meinungen. «
Fur die affirmative Entscheidung der aufgestellten
Frage werden folgende Grunde angeführt:
Es lasse sich nicht annehmen, daß zu dem gesetzlichen
Begriffe der Unbescholtenheit einer
Geschwächten nur dieses gehöre, daß dieselbe
keine der in den §. 1041—1043 bezeichneten
Personen sey; denn das Gesetz enthalte nirgends,
daß nur diese Weibspersonen bescholten, alle
andere aber unbescholten seyen, sondern es
verordne vielmehr im allgemeinen und ohne
nähere Bestimmung, daß derjenige, welcher eine
unbescholtene Weibsperson außer der Ehe
schwängert, derselben deßhalb möglichste Genugthuung
zu leisten verbunden seyn soll.
(s. 1044.) Das Prädikat: „unbescholten,“
welches das Gesetz erfordere, setze ein weibliches
Individuum voraus, welches sich einer
tadellosen Aufführung beflissen habe. ODieser
Sinn gehe aus dem Wortverstande und dem
unzweifelhaften Grunde des Gesetzes hervor;
hiernächst ergebe sich aus Vergleichung der
S. 1108, 1113 und 1114, was unter dem Ausdruck
„unbescholten“ zu verstehen sey, inbem
hier von einer unbescholtenen Aufführung