Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung und der 
Versendung bis zur Station (Bahn oder Schiff) des Empfängers ein. 
83 
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler & 4) so- 
wie beim Verkaufe durch den Hersteller an Verbraucher einschließlich Verpackung 
für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: 
bei Lieferung in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 
1 Kilonrnrnrnrrcaaa 63/00 Mark, 
bei Lieferung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr 
als 1 Kilogramm ...... . . . . .. . . . . .. . . . . . .. . ... 58/75 „ 
Diese Preise gelten frei Lager, Laden oder Wohnung des Empfängers 
und schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung ein. 
4 
Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Verbraucher (Kleinhandel), 
abgesehen vom Falle des Verkaufs durch den Hersteller & 3), für 1 Pfund 
Reingewicht nicht übersteigen: 
bei Abgabe in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu 
1 Kilogramm .. .... .. ... . . . . ... .. .... .. . . ... 75 Pfennig, 
im übreen . . . .. 73 
Bei Abgabe in Paketen oder Dosen gilt der Preis einschließlich Verpackung. 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf 
ganze Pfennig abgerundet werden. 
5 
Die Preise sind Höchstpreise im. Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 
1914. GReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 
21. Januar 1915 (eichs-Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253). 
(6 
Auf die Einfuhr von Kunsthonig, Zuckersirup, flüssiger Raffinade und 
ahnlichen zuckerhaltigen Aufstrichmitteln finden die Bestimmungen in den 9X 20 
bis 25 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit 
Zucker vom 18. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 924) entsprechende Anwendung. 
Die Durchfuhr der im Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse durch das Gebiet 
des Deutschen Reichs ist verboten. 
87 
Die Reichszuckerstelle kann von den Vorschriften dieser Verordnung mit 
Genehmigung des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts Ausnahmen zulassen. 
 
	        
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