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(Nr. 6194) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom
24. Oktober 1917 zu der Verordnung über Zigarettentabak. Vom 27. De-
zember 1917.
A- Grund des & 2 Abs. 2, & 5 der Verordnung über Zigarettentabak vom
20. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 945) bestimme ich:
I. Die Ausführungsbestimmungen vom 24. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 965) zu der Verordnung über Zigarettentabak werden durch folgende Be-
stimmungen ergänzt: 57
Vom 1. Februar 1918 ab darf bei der Verarbeitung von Sigarettenroh—
tabak eine Höchstmenge nicht überschritten werden, die für den Kalendermonat
einem Sechstel der in der Jeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1917 zum einfachen
Kriegsaufschlage herstellbaren Jigarettenmenge entspricht. Hierbei ist als Durch-
schnittsgewicht für 1000 Stück Jigaretten anzunchmen:
a) für Betriebe, die in den ersten 8 Monaten des Jahres 1917 zur Her-
stellung von 1 000 Stück Zigaretten durchschnittlich 850 Gramm oder
mehr Tabak verwendet haben, 850 Gramm;
b). für Betriebe, die in der bezeichneten Zeit im Durchschnitt weniger
als 850 Gramm Tabak auf 1000 Stück Zigaretten verarbeitet haben,
dieses Gewicht. n
Die Gesellschaft darf für die Juteilung von Tabak an die Hersteller Ge-
bähren bis zur Höhe von 3 vom Hundert des Rechnungswerts erheben.
II. Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Februar 1918 in Kraft.
Berlin, den 27. Dezember 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Den Berus des Neichs= Gesestzblans vermitteln nur die Poftanftalten.
Heransgegeben im Reichsamt des Juanern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.