Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Leder oder zugelassenen Ersatzstoffene, für die übrigen Schuhteile der Vermerk: 
„Nicht überwiegend aus Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen.“ 
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des & 1 oder den bei der Genehmigung festge- 
setzten Bedingungen zuwiderhandelt, 
2. wer den Vorschriften des & 2 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
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Die Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 4. Januar 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezug des Neichs-Gesesblaten vermilteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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