Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Vereine an Verbraucher abgesetzt werden. Zum unmittelbaren oder mittelbaren 
Absatz an Verbraucher bedarf der Erzeuger der Ermächtigung nach §& 3. 
Als anerkanntes Saatgut gilt nur Saatgut, das von auerkannten Saat- 
gutwirtschaften zu Saatzwecken gezogen ist. Als anerkannte Saatgutwirtschaften 
gelten solche Wirtschaften, die in der Sondernummer des „gemeinsamen Tarif- 
und Verkehrsanzeigers für den Güter- und Tierverkehr im Bereiche der Preußisch- 
Hessischen Staatseisenbahnverwaltung, der Militäreisenbahnen, der Mecklenburgischen 
und Oldenburgischen Staatseisenbahnen und der Norddeutschen Privateisenbahnen“ 
vom 8. September 1915 nebst Nachträgen, Ergänzungen und Berichtigungen als 
für das betreffende Saatgut anerkannt aufgeführt sind. Außerhalb des Geltungs- 
bereichs des gemeinsamen Tarif. und Verkehrsanzeigers bestimmen die Landes- 
zentralbehörden, welche Betriebe als anerkannte Saatgutwirtschaften gelten. 
Alle Lieferungen von anerkanntem Saatgut hat der Veräußerer der für 
ihn zuständigen Saatstelle unverzüglich unter Angabe des Empfängers sowie der 
Art und Menge des Saatguts anzuzeigen. 
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Die Veräußerung, der Erwerb und die Lieferung von Saatgut ist nur 
gegen Saatkarte erlaubt, mit Ausnahme der Veräußerung und Lieferung an die 
Saatstellen. 
Die Saatkarte muß Art und Menge des Saatguts, Namen, Wohnort und 
Bezirk des zum Erwerbe Berechtigten sowie den Ort, wohin geliefert werden soll, 
und, wenn das Saatgut mit der Bahn befördert werden soll, die Empfangs- 
station angeben; sie ist unter Benutzung eines Vordrucks nach untenstehenden 
Mustern auszustellen. 
Die Saatkarte wird auf Antrag des Erwerbers nach Prüfung des Bedürf- 
nisses ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt für Händler durch die zulassende 
Saatstelle, für Verbraucher durch deren Kommunalverband. Dieser kann die 
Llusstellung der Saatkarte an andere Stellen übertragen. Der Kommunalverband 
oder die Stelle, der er die Ausstellung übertragen hat, hat der zuständigen Saat- 
stelle mitzuteilen, wieviel Saatkarten ausgestellt sind und über welche Mengen 
Saatgut. 
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Der Erwerber von Saatgut hat die Saatkarte dem Veräußerer spätestens 
bei Lieferung des Saatguts auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisen- 
bahn versandt, so hat sich der Veräußerer von der Versandstation auf der Saat- 
karte die erfolgte Absendung unter Angabe der versandten Menge und des Ortes 
bescheinigen zu lassen, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. Erfolgt die Ver- 
sendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf der Saatkarte 
den Empfang bestätigen zu lassen. 
Der Veräußerer hat die Saatkarte mit der von der Eisenbahnverwaltung 
ausgestellten Bescheinigung über die Absendung oder mit der Empfangsbestätigung 
des Erwerbers unverzüglich der Stelle, von der die Saatkarte ausgestellt ist, ein- 
zusenden. Diese Stelle hat der Saatstelle des Bezirkes, aus dem die Lieferung
	        
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