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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 5
Inhalt: Bekanntmachung, betresfend Anderung der Poslordnung vom 20. März 1900. S. 23. — B.
kanutmachung zur Durchführung der Verordnung öber phosphorhaltige Mineralien und Gesteinc.
26. — ekanntmachung über Branntwein aus Wein. S. 783. — Bekanntmachung,
betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Italiens. S. 29.
(Nr. 3651) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 7. Jannar 1917.
A. Grund des & 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des & 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung
des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzb9l, S. 321) sowie auf
Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Januar 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 6), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-
Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
1. Im & 18a „Postprotest“ erhält der Abs. V unter B und C folgende Fassung:
B. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind,
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Jahlung vorgezeigt:
a) wenn der Lahlungetag des Wechsels in der Jeit vom 30. Juli 1914
bis einschließlich 27. April 1917 eingetreten ist,
am 30. April 1917;
b) wenn der Jahlungstag des Wechsels nach dem 27. April 1917
eintritt
WamB zweiten Werktag nach dem Zahlungstage.
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts
nach der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftrag-
geber verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Post-
protestauftrage schon am zweiten Werktag nach dem Jahlungstage des
Wechsels nochmals zur Jahlung vorgezeigt und) wenn auch diese Vorzeigung
Reichs · Sesehbl 1917. 5
Ausgegeben zu Berlin den 10. Januar 1917.